Die Wesensgehaltsgarantie ist ein Begriff, der primär aus dem deutschen Verfassungsrecht stammt. Im österreichischen Recht wird dieser Begriff so nicht direkt verwendet. Dennoch existieren in der österreichischen Verfassung ähnliche Schutzmechanismen, die sich mit dem Kerngehalt von Grundrechten befassen und diesen schützen sollen.
Im österreichischen Kontext können die Grundrechte, die durch die Bundesverfassung garantiert werden, nicht in ihrem Kerngehalt verletzt oder aufgehoben werden. Diese Kerninhalte der Grundrechte sind von Veränderungen durch einfache Gesetzgebung ausgeschlossen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Schutz der Menschenwürde, der als fundamentaler Teil der österreichischen Grundrechtsordnung gilt.
Gemäß Art. 44 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) können grundlegende verfassungsrechtliche Bestimmungen nur durch eine Volksabstimmung geändert werden. Das zeigt, dass der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass bestimmte Regelungen, die wesentliche Teile der Verfassungsordnung betreffen, unter einem besonderen Schutz stehen und nicht leichtfertig verändert werden sollten. Der Kerngehalt von Grundrechten bildet hier einen zentralen Aspekt.
Ein weiterer relevanter Aspekt sind Bestimmungen, die in internationalen Menschenrechtsverträgen festgeschrieben sind, denen Österreich beigetreten ist, wie z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang genießt. Auch hier wird implizit ein wesentlicher Gehalt der geschützten Rechte vorausgesetzt, der nicht einfach eingeschränkt oder ausgehebelt werden darf.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch wenn der Begriff „Wesensgehaltsgarantie“ im österreichischen Recht nicht verwendet wird, existieren doch Mechanismen, die den Kerngehalt von Grundrechten schützen, um sicherzustellen, dass diese nicht in ihrem wesentlichen Inhalt ausgehöhlt oder ihrem Zweck entfremdet werden. Diese Prinzipien sind tief in der österreichischen Verfassungsordnung und den international verpflichtenden Standards verankert.