Im österreichischen Recht gibt es keinen „Widerspruchsbescheid“ im gleichen Sinne wie im deutschen Verwaltungsrecht. Stattdessen kennt das österreichische Verwaltungsrecht andere Formen der Rechtsmittel, um gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vorzugehen. Maßgeblich sind hierbei Begriffe wie „Bescheidbeschwerde“ und „Vorstellung“.
Ein Bescheid ist eine schriftliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die unmittelbar in die Rechte eines Individuums eingreift. Wenn jemand mit einem Bescheid nicht einverstanden ist, kann er dagegen Rechtsmittel einlegen. In Österreich erfolgt das typischerweise durch die Einbringung einer Beschwerde.
Nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist die Bescheidbeschwerde das zentrale Rechtsmittel. Gemäß § 7 VwGVG hat eine Person die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. In der Beschwerde muss konkret begründet werden, warum der Bescheid rechtswidrig sein soll.
Eine weitere Möglichkeit, ein behördliches Handeln anzufechten, stellt die „Vorstellung“ dar, allerdings ist diese in sehr spezifischen Fällen relevant, etwa im Bereich des Disziplinarrechts oder in einigen speziellen Gesetzen. Zudem gibt es in einigen Materiengesetzen spezielle Regelungen für andere Formen des Einspruchs oder der Revision.
Zusätzlich ist das Instrument des „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nach § 71 AVG relevant, beispielsweise wenn eine Frist unverschuldet versäumt wurde.
Es ist wichtig zu betonen, dass die genaue Bezeichnung und Form des Rechtsmittels von der jeweiligen Materie abhängt, in der der Bescheid ergangen ist. Daher ist es ratsam, sich bei der Anwendung auf die spezifische gesetzliche Materie zu beziehen, unter der der Bescheid erlassen wurde. So wird sichergestellt, dass das korrekte Rechtsmittel fristgerecht und in richtiger Form eingebracht wird.