Im österreichischen Recht ist der Begriff „Voluntas“ im klassischen Sinne nicht geläufig. Stattdessen spielt der Wille, insbesondere der Vertragswille, eine entscheidende Rolle in verschiedenen Rechtsbereichen. Ein zentrales Prinzip im österreichischen Zivilrecht ist der sogenannte „Parteiwille“, der bei der Auslegung von Verträgen von maßgeblicher Bedeutung ist.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) behandelt die Willenserklärungen, die für das Zustandekommen von Verträgen notwendig sind. Gemäß § 869 ABGB sind Verträge nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien auszulegen. Dies bedeutet, dass bei der Interpretation von Verträgen der tatsächliche Wille der Vertragsparteien eine entscheidende Rolle spielt und in erster Linie ermittelt werden soll.
Des Weiteren sieht § 914 ABGB vor, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht nur der wörtliche Sinn einer Erklärung herangezogen wird, sondern auch der dabei verfolgte Zweck und die gesamten Umstände berücksichtigt werden, unter denen die Willenserklärung gegeben wurde. Das bedeutet, der Wille der Vertragsparteien ist nicht nur anhand des Wortlauts, sondern im Kontext ihrer gesamten rechtlichen Beziehung zu beurteilen.
Ein weiteres wichtiges Element ist die Berücksichtigung der Geschäftsfähigkeit einer Person beim Ausdruck ihres Willens, welcher in den Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit in den §§ 21 ff. ABGB geregelt ist. Dies betrifft vor allem die Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben. Ohne diese Fähigkeit ist der geäußerte Wille rechtlich nicht bindend.
Zusammenfassend ist im österreichischen Recht der Wille, insbesondere im Bereich des Vertragsrechts, von erheblicher Bedeutung. Es geht vor allem um die Ermittlung des wahren Parteiwillens und dessen Umsetzung im rechtlichen Kontext, wobei stets auf den tatsächlichen Willen und die äußeren Umstände wert gelegt wird.