Der Begriff „Weiterbeschäftigungsanspruch“ wird in Österreich nicht ausdrücklich als feststehender juristischer Begriff wie im deutschen Arbeitsrecht verwendet. In Österreich ergeben sich jedoch ähnliche Rechtsfolgen aus verschiedenen Bestimmungen des Arbeitsrechts, die den Schutz des Arbeitnehmers in Bezug auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses betreffen. Diese betreffen insbesondere Kündigungsschutzbestimmungen und Wiedereinstellungsansprüche.
1. **Kündigungsschutz**: In Österreich sind Arbeitnehmer grundsätzlich vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Dies erfolgt durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und andere einschlägige Gesetze, welche die Anfechtung von Kündigungen vorsehen. Beispielsweise kann eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit (z.B. bei ungerechtfertigter Kündigung von älteren Arbeitnehmern oder solchen mit langen Betriebszugehörigkeiten) beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden (§§ 105 f. ArbVG).
2. **Sonderkündigungsschutz**: Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen erweiterten Kündigungsschutz, zum Beispiel Betriebsräte, Schwangere, oder Arbeitnehmer in Elternkarenz. Diese Personengruppen können nur unter sehr strengen Bedingungen rechtmäßig gekündigt werden (§§ 10 ff. Mutterschutzgesetz (MSchG), §§ 7 ff. Väterkarenzgesetz (VKG)).
3. **Einvernehmliche Lösung und Wiedereinstellung**: Nach einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann in bestimmten Fällen ein Wiedereinstellungsanspruch entstehen, wenn dies im Rahmen eines Sozialplans oder mit anderen vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen ist. Dies ist häufig in Sozialplänen bei Betriebsänderungen ein Thema.
4. **Kollektivvertragliche Regelungen**: In manchen Branchen oder Betrieben können Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen weitergehende Ansprüche auf Beschäftigung oder Wiedereinstellung beinhalten, die spezifisch auf den jeweiligen Geltungsbereich zugeschnitten sind.
Ein rechtlich umrissener „Weiterbeschäftigungsanspruch“ wie in Deutschland ist in Österreich also nicht vorhanden, doch bieten die angesprochenen Regelungen einen gewissen Schutz und Möglichkeiten zur Anfechtung sowie Wiedereinstellung bei ungerechtfertigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraus ergibt sich ein impliziter Schutz der Weiterbeschäftigung, der jedoch von den individuellen Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses und den angewandten rechtlichen Bestimmungen abhängt.