Privatrecht

Privatrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen zwischen rechtlich – nicht zwingend auch wirtschaftlich – gleichgestellten Rechtsfähigkeit Rechtssubjekten Natürliche Person, Juristische Person regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht bzw. Zivilrecht werden oft synonym zu “Privatrecht“ verwendet, bezeichnen genau genommen allerdings nur einen Teil desselben nämlich das Gebiet „Allgemeines Privatrecht“; s. u.

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem Öffentlichen Recht einschließlich des Strafrechts“. Das Privatrecht sieht – im Gegensatz zum Öffentlichen Recht – eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten oder auch darauf zu verzichten. Diese Freiheit kann allerdings durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist jedoch, davon unabhängig, für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag “siehe auch Rechtsgeschäft und Vertragsrecht“.

Das Privatrecht gliedert sich zuoberst in

  • Allgemeines Privatrecht auch “Zivil-Bürgerliches Recht und
  • Sonderprivatrecht oder Sonstiges Privatrecht.

Für weitere Unterteilungen siehe die entsprechenden Absätze und Grafiken unten.

Während im Bürgerlichen Recht die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sache Sachen und die Schuldverhältnisse festgelegt sind, wird das Sonderprivatrecht – das gelegentlich auch mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird – ausführlich geregelt besonders durch das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten.

Allgemeines Privatrecht

Gliederung nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem teilt das Zivilrecht in fünf bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil in der Regel mit Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht. Diesem Schema folgen pandektistische Kodifikationen, im Besonderen das deutsche Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerliche Gesetzbuch BGB, sowie die moderne Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis Deutschland, Österreich.

  • Allgemeiner Teil
    • Grundlagen Privatrecht; Objektives Recht|objektives und subjektives Recht
    • Personenrecht Natürliche Personen; Juristische Personen
    • Lehre vom Rechtsgeschäft Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts
    • Stellvertretung
    • Zeit Fristen, Termine; Verjährung
  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht

Gliederung nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, ist eine Einteilung nach Römisches Recht Römischem Recht, die in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle – französischer Code Civil, österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB – aufgenommen wurde.

Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:

  • “personae:“ Personen- und Familienrecht
  • “res:“ Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
  • “actiones“: Klagen

Das österreichische Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:

  • “Einleitung“
  • “Personenrecht“: Personenrecht vgl. Allgemeiner Teil, Familienrecht
  • “Sachenrecht“
    •  “Dingliches Sachenrecht“: Sachenrecht, Erbrecht
    • “Persönliches Sachenrecht“: Schuldrecht
  • “Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte“

Die österreichische Rechtswissenschaft betrachtet diese Einteilung als historisch und gliedert das Zivilrecht nach dem Pandektensystem. Das Institutionensystem ist damit nur für die inhaltliche Orientierung bei der praktischen Arbeit mit dem Gesetz sowie gegebenenfalls für Auslegungsfragen maßgeblich.

Sonderprivatrecht

Unternehmensrecht

Das Unternehmensrecht wird als „Sonderprivatrecht der Unternehmer“ bezeichnet.

Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Unternehmensgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Unternehmensrechts.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Individualarbeitsrecht, sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kollektives Arbeitsrecht.

Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach einseitig zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts Subsidiarität subsidiär.

Weitere Bereiche

Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietvertrag Mietrecht, das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht Schuldrecht/Vertragsrecht behandelt wird und das Wertpapierrecht eine immanente Nahebeziehung zum Unternehmensrecht hat.

Kodifikationen

Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte 1812 mit dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Internationales Privatrecht

Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug z. B. bei Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird – etwas missverständlich – als “Internationales Privatrecht“ bezeichnet.

Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche Regelungen erhalten, die dann den nationalen Regelungen vorangehen,
so insbesondere der internationale Warenkauf durch das CISG Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem auch Österreich beigetreten ist.

Literatur

  • Dieter Medicus: “Grundwissen zum Bürgerlichen Recht.“ 6. Auflage. Heymann, Köln/ Berlin/ München 2004, ISBN 3-452-25804-1.
  • Martin Gebauer, Thomas Wiedmann Hrsg: “Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen.“ 2. überarbeitete Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-415-04479-1.
  • Helmut Koziol, Rudolf Welser: “Bürgerliches Recht.“ 1. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2006, ISBN 3-214-14708-0. 2. Band: 13. Auflage. Manz, Wien 2007, ISBN 978-3-214-14709-9.
  • Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: “Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht“ 2. Auflage. Schulthess, Zürich/ Basel/ Genf 2005, ISBN 3-7255-5061-1.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilrecht 03.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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