Landesgericht

Die 18 Landesgerichte Abkürzung LG; auch Gerichtshöfe erster Instanz genannt, Abkürzung GH I sind in 16 Orten von überregionaler Bedeutung eingerichtet. In Wien bestehen zudem auch das Handelsgericht Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Ihre Zuständigkeit umfasst sowohl Aufgaben der ersten als auch der zweiten Instanz.

  • In Zivilrechtssachen sind die Landesgerichte in erster Instanz für alle Zivilprozesse zuständig, die nicht vor die Bezirksgerichte gehören. Dazu gehören auch alle Arbeits- und Sozialrechtssachen und Amtshaftungssachen sowie eine Reihe von Spezialmaterien. In der Regel entscheidet ein Einzelrichter. Bei einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro können jedoch die Parteien zu Beginn des Verfahrens beantragen, dass die Sache vor einem Senat aus drei Berufsrichtern in Handelssachen: zwei Berufsrichter und ein fachmännischer Laienrichter verhandelt wird. In Arbeits- und Sozialrechtssachen entscheidet ein Senat, der aus einem Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer gebildet wird.
  • In Strafsachen ist das Landesgericht in erster Instanz für alle Verbrechen und Vergehen zuständig, die nicht vor das Bezirksgericht gehören. Je nach Delikt entscheidet entweder
    • ein Einzelrichter,
    • ein Schöffensenat, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen, oder
    • das Geschworenengericht, das aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen gebildet wird. Das Geschworenengericht ist streng genommen keine Organisationsform des Landesgerichtes, sondern wird dort nur gebildet.
  • Weiters hat das Landesgericht umfassende Kompetenzen im Ermittlungsverfahren – auch hinsichtlich jener Straftaten, für die in der Hauptverhandlung das Bezirksgericht zuständig ist.
  • Bei den Landesgerichten in Wien beim Handelsgericht wird das Firmenbuch früher Handelsregister geführt. Hier entscheidet ein Einzelrichter oder ein Rechtspfleger.
  • Außerdem ist das Landesgericht für Insolvenzverfahren Konkurse, Sanierungsverfahren zuständig, soweit diese nicht zum Bezirksgericht gehören.
    * In zweiter Instanz entscheiden die Landesgerichte durch Senate, die aus drei Berufsrichtern in Handelssachen: zwei Berufs- und einem fachmännischen Laienrichter gebildet werden, als Rechtsmittelgericht über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte.

In Wien bestehen ein eigenes Handelsgericht, je ein Landesgericht für Zivilrechtssachen und Strafsachen sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Außerdem bestand ein eigener Jugendgerichtshof, der für Strafsachen Jugendlicher und junger Erwachsener sowohl auf Ebene des Bezirksgerichtes als auch des Gerichtshofs erster Instanz zuständig war. Dieser Gerichtshof wurde jedoch mit 30. Juni 2003 aufgelöst und seine Aufgaben wurden je nach Strafdrohung dem Landesgericht für Strafsachen Wien oder den Wiener Bezirksgerichten übertragen.

An jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Außerdem befindet sich am Sitz jedes für Strafsachen zuständigen Landesgerichts ein gerichtliches Gefangenenhaus Justizanstalt.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesgericht %C3%96sterreich Landesgerichte 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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