Analogie

Unter Analogie versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand. Der Analogieschluss erweitert also den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.

Historischer Hintergrund

Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die Glossatoren zurück, die bei den einzelfallbezogenen Abschnitten der Pandekten jeweils prüften, ob die Rechtssätze auf ähnliche Fälle anwendbar seien.

Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im Nachhinein nicht ausgeweitet sondern beschränkt wird.

Voraussetzungen

Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d. h. eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliegt. Vielfach wird gefordert, dass diese planwidrig ist, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Demgegenüber wird vertreten, dass eine Planwidrigkeit nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden kann, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode könnte man demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte. Die Frage, ob eine Lücke durch eine Analogie ausgefüllt werden kann, ist aber in beiden Fällen durch Auslegung zu ermitteln.

Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn

  1. die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
  2. das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt,

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die andere Norm entsprechend, also analog auf den Sachverhalt angewendet werden.

Regelungslücke

Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes subsumierbar ist. Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, wofür die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“ charakteristisch ist, handelt es sich im Unterschied zum Normalfall um eine gesetzliche Analogie.

Analogieverbote

Eine Regelungslücke liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn ein sog. Analogieverbot greift. Nach dem Grundsatz aus dem Grundgesetz „nulla poena sine lege“ ist eine Analogie im Strafrecht zu Lasten des Täters verboten. Demgegenüber wird eine Analogie zu Gunsten des Täters jedoch als zulässig erachtet. Ähnliches ergibt sich für das Verwaltungsrecht. Dort ist aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes eine Analogie als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.

Planwidrigkeit

Nach der subjektiven Auslegungsmethode ist eine Regelungslücke planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen. Oft lässt sich aber auch aus den Wertungen der Verfassung oder etwaiger Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig ist, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.

Vergleichbare Interessenlage

Es wird angenommen, dass die Interessenlage vergleichbar ist, wenn sich beide Sachverhalte in allen wesentlichen Merkmalen gleichen. Dies ist eine Wertentscheidung.

Beispiel

Beispielsweise ist die Interessenlage vergleichbar, wenn aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht (z. B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).

Doppelte Analogie

Auch die Möglichkeit, eine Regelung doppelt analog zu nehmen, besteht. Dies erfolgt, wenn eine gesetzliche Regelung wegen zwei verschiedenen Aspekten nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies ist z. B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter Verwaltungsakt vor Klageerhebung der Verpflichtungsklage z. B. wegen Zeitablaufs erledigt hat.

Literatur

Quellen & Einzelnachweise

  1. Bernd Rüthers: Rechtstheorie. München 2010, ISBN 978-3-406-60126-2
  2. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II
  3. Franz Bydlinski: Grundzüge der juristischen Methodenlehre Wien 2012, ISBN 978-3-8252-3659-5
  4. Ingeborg Puppe: Kleine Schule des juristischen Denkens Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8252-3053-1
  5. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft Berlin 1991, ISBN 3-540-52872-5

http://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht) 06.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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