Leistet der Angewiesene B irrtümlich an C, obwohl die Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden A nicht gültig zustande gekommen ist Ungültigkeit des Deckungsverhältnisses, so fragt sich, von wem er kondizieren kann. Wenn B zB durch seine faktische Leistung an C B an C rechtlich eine Leistung an A tätigt B an A und das Verhältnis zwischen dem Angewiesenen B und dem Anweisenden A ungültig ist, so hat B die Leistungskondiktion nur gegen den Anweisenden A und nicht gegen den Anweisungsempfänger C es wurde ja in Erfüllung des Vertrages mit A geleistet, sodass der Anweisungsempfänger nicht rechtsgrundlos bereichert ist. C kann nicht derivativ Eigentum erwerben, daher hat B die rei vindicatio gegen C. Nach Verbrauch einen Verwendungsanspruch. Gilt nicht bei Auflösung mit sachenrechtliche ex-nunc Wirkung und gutgläubigem Eigentumserwerb.