Rechtswirksamkeit

Die Frage nach der Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft etwa den Vertrag bzw. Willenserklärungen ebenso wie das Gesetz, die Verordnung oder die Satzung öffentliches Recht Satzung, die Mahnung oder die Kündigung, sowie Verwaltungsakte, wie die behördliche Genehmigung oder die Untersagungsverfügung. Die Wirksamkeit hängt von bestimmten Voraussetzungen formeller und materieller Art ab, die je nach Art des Rechtsakts variieren können und hier nicht erschöpfend behandelt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Rechtsakt unwirksam.

Wirksamkeit von Rechtsnormen

Eine Rechtsnorm ist wirksam, wenn die verlässliche Chance besteht, dass sie das vorgeschriebene Verhalten tatsächlich bewirkt, also angewandt und, wenn erforderlich, durch staatlichen Zwang durchgesetzt wird. Dies ist eine Bedingung der Rechtsgeltung. Geht diese Durchsetzungschance zum Beispiel durch eine Revolution verloren, so verliert die Rechtsnorm damit ihre Geltung und tritt „außer Kraft“.

Die bloße Durchsetzungschance, wie sie auch die Lagerordnung eines Konzentrationslagers haben kann, begründet nur ein bedingtes Müssen: Man muss gehorchen, wenn man die sonst drohende Sanktion vermeiden will. Um auch den Geltungsanspruch einer Rechtsnorm zu begründen, bedarf es einer normativen Legitimation (Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage 2012, § 5; ders., Das Wesen des Rechts, 6. Auflage, 2012, Kap. 2 c, d, f).

Staatliche Rechtsgewährleistung

Das Ineinandergreifen staatlicher Rechtsgewährleistungen

Staatlich gewährleistetes Recht unterscheidet sich von anderen etwa moralischen Verhaltensregeln dadurch, dass es in Verfahren durchsetzbar ist, die rechtlich geregelt sind. Zum Beispiel finden sich Normen, die der Gewährleistung der Zahlungspflicht aus einem Kaufvertrag dienen, in einer Zivilprozessordnung (Nawiasky Allgemeine Rechtslehre, 2. Auflage, 1948, S. 13 f., 99 ff. sprach von sekundären Rechtsnormen, die der Durchsetzung von primären Rechtsnormen dienen).

Diese enthält auch Vorschriften über das Gerichtsverfahren, in dem die Zahlungspflicht des Schuldners durchgesetzt werden kann. Auch die Pflichten, die in diesem Gerichtsverfahren für den Richter selbst gelten z. B. das Verbot der Rechtsbeugung, stehen ihrerseits unter Rechtsgewährleistungen etwa des Straf- und des Disziplinarrechts. Und es gibt Normen, die auch diese Gewährleistungen wiederum gewährleisten.

Auf diese Weise greifen Rechtsgewährleistungen verschiedener Stufen ineinander und eine staatliche Rechtsordnung stellt sich als ein vernetztes Regelungssystem dar, dessen Elemente aneinander Halt finden (Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Auflage, 2012, Kap. 2 c) Staaten als rechtlich organisierte Macht- und Wirkungsgefüge haben sich auf einem langen Wege herausgebildet. Vor dem geschichtlichen Hintergrund der europäischen Bürgerkriege der frühen Neuzeit und nach den Folgerungen, die Jean Bodin und Thomas Hobbes daraus gezogen haben, gilt es als ein unangefochtenes Merkmal des neuzeitlichen Staates, dass das Zusammenleben in einer staatlichen Gemeinschaft rechtlich einer zentralen Regelungsmacht unterliegen und durch diese gewährleistet sein muss, damit die Menschen in Frieden und Sicherheit leben können (Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, 10. Auflage, 2003, Kap. 12; Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, § 28 I).

Dabei bleibt aber unbestritten, dass die ordnungstiftende Funktion allein, die auch das ungerechte „Recht“ einer menschenverachtenden Diktatur haben kann, nicht genügt, um den Geltungsanspruch rechtlicher Normen zu begründen. „Die Völkergemeinschaft befindet sich noch heute auf dem Weg zu einer (durch)organisierten Rechtsgemeinschaft, und es ist höchst fraglich, ob sie ihn zu Ende gehen sollte, mit all den Risiken, die eine solche Machtkonsolidierung mit sich brächte“ (dazu Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, § 5 IV 2; ders., Allgemeine Staatslehre, § 10 IV).

Formen staatlicher Rechtsgewährleistung

Die Erfüllung etwa einer Zahlungspflicht kann auf gerichtlichem Wege – durch Klage, Urteil und Zwangsvollstreckung – geradewegs erzwungen werden. Hat aber ein unvorsichtiger Autofahrer jemanden überfahren, dann ist es zu spät, ihn für diesen Fall zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht zu zwingen. Hier kann nur noch eine Strafe eingreifen und den Fahrer motivieren, künftig vorsichtig zu fahren, oder ihn durch Entzug des Führerscheins daran hindern, unvorsichtig Auto zu fahren Spezialprävention. Eine sichtbar verhängte Strafe kann auch andere Verkehrsteilnehmer zur Vorsicht im Straßenverkehr anhalten Generalprävention. Wenn Rechtsakte gegen Rechtsvorschriften verstoßen, kann deren Einhaltung auch dadurch gewährleistet werden, dass die rechtswidrigen Akte für ungültig erklärt oder aufgehoben werden.

„Äußere“ und „innere“ Wirksamkeit von Rechtsakten

Ein Rechtsakt ist wirksam bedeutet, dass er im rechtlichen Sinne „vorhanden“ ist und mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann “äußere Wirksamkeit“, und er seine rechtlichen Wirkungen entfaltet, seine Rechtsfolgen also von denjenigen, an die der Rechtsakt gerichtet ist, unmittelbar und sofort zu beachten sind “innere Wirksamkeit“.

Äußere und innere Wirksamkeit: Verbietet etwa eine Behörde durch Bescheid dem Betreiber einer Industrieanlage, seine Anlage nach Ablauf von sechs Monaten so zu betreiben, dass im Abgas der Anlage mehr als 50 mg/m³ Gesamtkohlenstoff enthalten sind, so tritt die äußere Wirksamkeit ein, sobald die Behörde das Verbot dem Betreiber mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist das Verbot rechtlich existent und kann angegriffen werden. Die eigentliche Rechtsfolge – das Verbot – dagegen und damit die innere Wirksamkeit treten erst mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist ein.

Quellen & Einzelnachweise

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Wirksamkeit_Recht 06.12.2014  

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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