Artikel 1 B-VG bestimmt, dass Österreich eine Republik ist. Eine Republik ist ein Staat, an dessen Spitze ein gewähltes Staatsoberhaupt steht. Dessen Funktionsperiode muss zeitlich begrenzt sein und es muss politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dadurch unterscheidet sich eine Republik von Monarchien. An deren Spitze stehen KönigInnen oder FürstInnen, die meist durch Erbfolge in ihre Position gelangen und diese so lange besetzen, bis sie zurücktreten oder sterben. Zudem sind sie praktisch niemandem verantwortlich. Das republikanische Prinzip ist also eine Absage an die Monarchie.
Das Staatsoberhaupt der Republik Österreich ist der/die BundespräsidentIn. Er/Sie wird von allen BürgerInnen für sechs Jahre gewählt und kann höchstens einmal wiedergewählt werden.
Das republikanische Prinzip hat aber noch eine zweite Bedeutung. Die Bezeichnung Republik kommt vom lateinischen „res publica“. Das meint einen Staat, der der „gemeinsamen Sache“ aller BürgerInnen, also dem Gemeinwohl, verpflichtet ist. Der Staat steht den BürgerInnen in dieser Vorstellung nicht als „böse Macht“ gegenüber, sondern er wird von allen BürgerInnen gemeinsam gebildet. Die BürgerInnen wählen aus ihrer Mitte die AmtsträgerInnen des Staates, die allen BürgerInnen gegenüber verantwortlich sind.
Das republikanische Prinzip betrifft die Staatsform, die im Gegensatz zur Monarchie kein ererbtes oder von Aristokraten gewähltes politisches Spitzenmandat vorsieht. Im Fall einer demokratischen Republik muss die Spitzenfunktion des Staates von einem oder mehreren direkt oder indirekt auf Basis des allgemeinen Wahlrechts gewählten Mandataren ausgeübt werden; im Falle Österreichs ist das der Bundespräsident. Die Erblichkeit des Amtes des Bundespräsidenten in Österreich verhindert Art. 60 B-VG (Direktwahl des Bundespräsidenten). Das republikanische Prinzip ist in der Verfassung verankert: Gemäß Art. 1 B-VG ist Österreich eine demokratische Republik. In der Frühphase der Republik Österreich stand das republikanische Prinzip noch nicht aufgegebenen Herrschaftsansprüchen des Hauses Habsburg gegenüber, gegen die sich die Republik mit dem Habsburgergesetz absicherte.
Siehe auch
- Republikanisches Prinzip
- Bundesstaatliches Prinzip
- Rechtsstaatliches Prinzip
- Liberales Prinzip
Quellen & Einzelnachweise
- http://www.parlament.gv.at/PERK/VERF/GRUND/ 09.12.2014