Mit quod non est in actis, non est in mundo lat. wird der Schriftlichkeitsgrundsatz als Gegensatz zum Mündlichkeitsprinzip beschrieben:
Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt: Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt, in der Regel und eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.
Es beschreibt die im Zivilprozess geltende Parteimaxime: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen; was von den Parteien nicht vorgetragen worden (und somit nicht zu den Akten gelangt) ist, kann auch bei bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.