Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person.
Kinder bis zu 7 Jahren
Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig § 865 und § 151 Abs. 1 ABGB. Ausnahmsweise können sie aber nach dem „Taschengeldparagraphen“ § 151 Abs 3 ABGB in geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens alterstypische Geschäfte abschließen. Diese Geschäfte werden gültig, sobald das Kind seine Verpflichtung aus dem Geschäft erfüllt. Wenn zum Beispiel ein Kind für einen Euro eine Kinderzeitschrift kauft und bezahlt, ist dieses Geschäft schon zu diesem Zeitpunkt gültig – auch wenn das Kind die Kinderzeitschrift nicht sofort erhält.
Kinder von 7 bis 14 Jahren
Zwischen 7 und 14 Jahren sind die Minderjährigen noch unmündig § 21 ABGB Abs 2, aber bereits beschränkt geschäftsfähig. Über Geschäfte nach dem Taschengeldparagraphen hinaus können sie nun auch solche tätigen, die ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringen. Darüber hinausgehende Geschäfte sind schwebend unwirksam, bis sie durch den gesetzlichen Vertreter bestätigt werden. § 865 ABGB
So kann ein Kind zwischen 7 und 14 Jahren zum Beispiel bereits ein geschenktes ferngesteuertes Auto wirksam annehmen, nicht aber einen geschenkten Hund, da der Hund dem Kind auch Pflichten auferlegen würde, und die Schenkung eines Hundes über den Taschengeldparagraphen hinaus geht. Um den Hund als Geschenk anzunehmen, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Des Weiteren können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren bereits als Stellvertreter wirken, da hierfür bereits die beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreicht. Damit können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren für jemand anders, der ihnen dazu Vollmacht erteilt hat, wirksame Willenserklärungen zu Geschäften abgeben, welche sie für sich selbst nicht wirksam schließen könnten. § 1018 ABGB
Jugendliche von 14 bis 18 Jahren
Mit Erreichen der Mündigkeit, also mit 14, können Jugendliche sich zu fast allen Dienstleistungen selbst verpflichten. Ausgenommen davon sind Lehrlings- und Ausbildungsverträge. Der gesetzliche Vertreter kann jedoch Verpflichtungen aus wichtigem Grund wieder auflösen. § 152 ABGB
Darüber hinaus können sie über Einkommen aus eigenem Erwerb, sowie Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, selbst verfügen. Die Grenze bildet jetzt nur noch die Gefährdung der Befriedigung ihres Lebensbedürfnisses. § 151 Abs 2 ABGB
Volljährige ab 18 Jahren
Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit, und damit die volle Geschäftsfähigkeit ein. Sollte der Erwachsene jedoch aufgrund seines Geisteszustandes nicht dazu fähig sein, seine Geschäfte selbst in vernünftiger Art und Weise zu tätigen, wird er unter Sachwalterschaft gestellt. Die Sachwalterschaft führt zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, soweit der Aufgabenkreis des Sachwalters reicht § 273a ABGB.
Internationales Privatrecht
Die Vorschriften des ABGB über die Geschäftsfähigkeit werden nur auf Österreicher angewandt. Die Geschäftsfähigkeit „eines Ausländers“ wird nach dessen Personalstatut beurteilt § 12 IPRG.
Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit ist in § 12 IPRG geregelt der grds auf das Personalstatut der Person abstellt. Nat. Personen sind immer rechtsfähig, sollte das nach der Rechtsordnung eines Staates anders sein wäre das ein Fall des ordre public- Vorbehalts. Auf das Personalstatut der Person wird in dem Zeitpunkt abgestellt indem die Erklärung abgegeben wird. § 7 IPRG normiert dass die einmal erlangte Handlungsfähigkeit durch einen Statutenwechsel nicht wieder verloren geht. Die Sonderregel des Art 13 Rom VO besagt, dass wenn 2 Parteien einen Vertrag in einem Staat schliessen und eine der Vertragsparteien nach dem Recht dieses Staates geschäftsfähig wäre, dann kann sie sich auf ihre Geschäftsunfähigkeit nach dem Recht ihres Heimatstaates nur berufen, wenn der andere von der Geschäftsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen. Geschützt wird dadurch also der, der über das Personalstatut seines Vertragspartners irrt.
In Bezug auf Kinder gibt es das KSÜ Haager Kinderschutzübereinkommen, das Haager Übereinkommen über Schutz vor Kindesentführung, Haager Übereinkommen über int. Adoption und in Bezug auf Kindesunterhalt wäre die EU- UnterhaltsVO, das HUP und uU das Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen nur für Türkei, Schweiz, Liechtenstein, Japan und Macao relevant. Das KSÜ ist auf alle Kinder anzuwenden die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben. Geregelt sind zB Obsorge, Besuchsrecht, Vermögensverwaltung und auch gesetzliche Vertretung. Das KSÜ verdrängt also bei Vertragsstaaten die §§ 21ff IPRG zu den Wirkungen der ehelichen oder unehelichen Abstammung. Im Regelfall wird nach KSÜ das Recht des Staates angewandt indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Weblinks
- http://www.help.gv.at/Content.Node/38/Seite.380500.html Infos zur beschränkten Geschäftsfähigkeit in Österreich