Als Selbsthilfeverkauf bezeichnet man die Veräußerung geschuldeter beweglicher Sachen durch den Gläubiger. Ist der Kauf ein wenn auch nur einseitiges Unternehmensgeschäft Der Verkäufer kann die vom Käufer nicht abgenommene Ware auch auf dessen Rechnung durch öffentliche Versteigerung od, sofern ein Börsen- od Marktpreis bestehen, durch freihändigen Verkauf durch einen dazu befugten Unternehmer veräußern lassen § 373 UGB. Der Selbsthilfeverkauf muss–außer bei Gefahr im Verzug–vorher angedroht werden.
Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das österreichische Zivilrechtden Selbsthilfeverkauf nicht.
Das HGB, das 1939 als deutsches HGB von Österreich übernommen wurde, sieht allerdings eine Regelung über den Selbsthilfeverkauf vor.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Handelsgeschäft
- Annahmeverzug des Käufers
- vorherige Androhung
Der Selbsthilfeverkauf kann durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf z. B. durch Handelsmakler erfolgen.
Der Verkauf erfolgt auf Rechnung des Käufers und ist, ordnungsgemäß durchgeführt, Surrogat Erfüllungssurrogat. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei höherem Verkaufserlös durch den Selbsthilfeverkauf den Subtraktion Differenz betrag an den Käufer herauszugeben hat.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbsthilfeverkauf 12.12.2014
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