Der Grundsatz ne ultra petita lat. nicht über das Geforderte hinaus eigentlich ne eat iudex ultra petita partium lat. nie gehe der Richter über den Antrag der Parteien hinaus besagt, dass ein Gericht nicht mehr zusprechen darf als beantragt wurde. Das Gericht ist im Sinne der Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden, die als „Herren des Verfahrens“ gelten.
Im Verwaltungsrecht wird dieser Grundsatz als Argument gegen die Zulässigkeit der Reformatio in peius herangezogen.
Im Strafprozessrecht gilt der Grundsatz nicht: Das Gericht darf eine höhere Strafe verhängen als vom Staatsanwalt beantragt, darf aber auch dann den Angeklagten Freispruch|freisprechen, wenn er selbst oder sein Verteidiger eine Bestrafung beantragt hat.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Ne_ultra_petita 11.12.2014
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