Dem Verwaltungsgerichtshof gehören derzeit 68 Richterinnen und Richter an.
Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er achtet – unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und weist anfallende Rechtssachen dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Senatsmitglied zur Berichterin oder zum Berichter. Er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin vertreten.
Die Senatspräsidentinnen und Senatspräsidenten üben – neben dem Präsidenten und der Vizepräsidentin – den Vorsitz in den derzeit 21 Senaten aus. In dieser Funktion leiten sie Beratung und Abstimmung in den Sitzungen sowie mündliche Verhandlungen.
Die Hofrätinnen und Hofräte bereiten als Berichterinnen und Berichter die Erledigung der Rechtssache vor und unterbreiten dem Senat anschließend einen Erledigungsvorschlag, über den in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt wird.
Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, daher nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet. Außerdem sind sie unabsetzbar und unversetzbar.
Nähere Informationen (u.a. zum Bestellungsvorgang und zu Unvereinbarkeitsregelungen).