Verstärkter Senat zu Optionsvertrag und laesio enormis

Für die Prüfung des Wertverhältnisses des im Optionsvertrag in Aussicht gestellten Hauptvertrags im Sinne des § 934 ABGB ist auf den Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts abzustellen.
Die Verjährungsfrist für die Anfechtung des im Optionsvertrag in Aussicht genommenen Hauptvertrags wegen laesio enormis läuft mit objektiver Möglichkeit der Geltendmachung. Nach Ablauf der Frist kann auch keine Einrede mehr erhoben werden.

Die Streitteile waren von 1999 bis 2017 Lebensgefährten. Der Kläger errichtete auf einem der Beklagten von ihren Eltern geschenkten Grundstück in den Jahren von 2008 bis Ende 2009/Anfang 2010 eine Werkshalle. Die Umwidmung des Grundstücks in Bauland – Gewerbegebiet erreichte der Kläger durch sein Bemühen und er zahlte auch die Kosten dafür. Im Jahr 2009 schlossen die Streitteile einen Optionsvertrag, der dem Kläger die Möglichkeit einräumte, das Grundstück um EUR 60.000 (wertgesichert) zu erwerben.

Der Kläger übte 2018 sein Optionsrecht aus und begehrt zusammengefasst, die Beklagte schuldig zu erkennen, aufgrund des durch Ausübung des Optionsrechts zustande gekommenen Kaufvertrags Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger einzuwilligen.

Die Beklagte wendete Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) ein.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab.

Die bisherige Rechtsprechung zu den Fragen, zu welchem Zeitpunkt bei einem durch Ausübung eines Optionsrechts in Wirksamkeit gesetzten Vertrag das Missverhältnis der vereinbarten Leistungen zu prüfen ist und wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, war uneinheitlich. Daher erfolgte die Entscheidung des OGH in einem verstärkten Senat (§ 8 OGHG).

Der verstärkte Senat sah für beide Fragen den Zeitpunkt der Einräumung der Option als maßgeblich an. Bei der laesio enormis geht es um die Möglichkeit, eine vorweg vereinbarte Inäquivalenz der Leistungswerte zu bekämpfen. Ist die unbedingt vereinbarte Übernahme des Risikos späterer Wertentwicklungen möglich, muss dies auch hinsichtlich (durch Ausübung des Optionsrechts) bedingter Wertentwicklungen möglich sein. Für die Verjährung des Rechts zur Anfechtung wegen laesio enormis ist auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung abzustellen. Wann vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird, ist für den Lauf der Verjährung ohne Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn das Anfechtungsrecht nur einredeweise ausgeübt wird.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

Teilen   

Werbung

Kanzlei-Empfehlung

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte