In Österreich kann man sich den Richter grundsätzlich nicht aussuchen, da das Prinzip des gesetzlichen Richters gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) gilt. Dieses Prinzip gewährleistet, dass niemand willkürlich einem bestimmten Richter zugewiesen wird, sondern dass die Zuständigkeit eines Richters im Voraus durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
Wie wird der Richter bestimmt?
- Zuständigkeit nach Gesetz:
Die Gerichtsordnung (GOG) regelt, welches Gericht und welche Abteilung (z. B. Zivil- oder Strafgericht) für einen Fall zuständig ist. - Geschäftsverteilungsplan:
Innerhalb eines Gerichts wird die Zuweisung eines Falles an einen Richter durch einen vorher festgelegten Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser legt fest, welcher Richter welche Art von Fällen übernimmt (z. B. nach Alphabet oder zeitlicher Reihenfolge).
Ausnahmen oder Einflussmöglichkeiten
- Ablehnung wegen Befangenheit:
Falls ein begründeter Verdacht besteht, dass der Richter befangen ist (§ 19 ZPO, § 43 StPO), kann ein Antrag auf Ablehnung gestellt werden. Der Richter wird dann durch einen anderen ersetzt. - Parteivereinbarung:
In Schiedsverfahren können die Parteien den oder die Schiedsrichter selbst wählen, was eine Ausnahme vom gesetzlichen Richterprinzip darstellt.
Fazit
Im regulären Gerichtsverfahren in Österreich kann man sich den Richter nicht aussuchen. Dies dient der Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Befangenheit oder in Schiedsverfahren, ist ein Einfluss auf die Richterwahl möglich.