Strafgründe „Senden ohne Zulassung“ und „Nicht genehmigte, wesentliche Programmänderungen“
Hintergrund
Die mit den hier gegenständlichen Straferkenntnissen geahndeten Verwaltungsübertretungen wurden von der Medienbehörde KommAustria in Entscheidungen aus dem Jahr 2023 festgestellt:
Der Bescheid der Behörde vom 19.04.2023 zur Rechtsverletzung durch den „Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt“ auf der Website der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) unter https://www.rtr.at/medien/aktuelles/entscheidungen/Entscheidungen/KOA_2.300-23-016.de.html veröffentlicht. Der Bescheid ist nach Widerspruch durch den Verein noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und daher nicht rechtskräftig. Die KommAustria hat das Verwaltungsstrafverfahren dennoch durchgeführt, um einer möglichen Verjährung des Rechtsbruches vorzubeugen.
Unter https://www.rtr.at/migration/decisions/823f5baca5774c488da7320154af2da2 ist der rechtskräftige Rechtsverletzungsbescheid der KommAustria vom 22.06.2023 gegen den RTV Regionalfernsehen e.U. veröffentlicht.
Straferkenntnisse
Die heute veröffentlichten Straferkenntnisse sind noch nicht rechtskräftig.
Diese Information über die Straferkenntnisse der KommAustria erfolgt aufgrund des anhaltenden, breiten öffentlichen Interesses an den gegenständlichen Verfahren.
Über KommAustria und RTR
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) sorgt mit Regulierungs- und Verwaltungstätigkeiten für einen fairen Wettbewerb und für Vielfalt am österreichischen Medienmarkt für Radio, Fernsehen und vergleichbare Online-Mediendienste und ist nationale Koordinatorin für digitale Dienste im Sinne des Digital Services Act. Geschäftsstelle der KommAustria ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Die RTR ist eine Einrichtung des Bundes und in die zwei Fachbereiche Medien (RTR Medien) sowie Telekommunikation und Post (RTR.Telekom.Post) gegliedert.