AK will Klarheit bei Betriebskosten
Wien (OTS) – Bei den Betriebskosten herrscht ein rechtlicher Wirrwarr. Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition, zeigt eine AK Analyse. Die AK will hier Klarheit, damit MieterInnen ihre Miete vergleichen können und nicht von Kostenexplosionen überrascht werden. Betriebskosten müssen gänzlich einheitlich definiert werden. Zu-dem muss aus den Betriebskosten raus, was raus gehört – Grundsteuer, Verwaltungskosten und Versicherung sollen nicht weiter auf MieterInnen überwälzt werden dürfen!
Betriebskosten sind ein Teil der monatlichen Miete. Gewöhnlich erfolgt die Aufteilung der Betriebskosten des Hauses auf die einzelnen Wohnungen je nach deren Nutzfläche, also der Wohnungsgröße.
In unterschiedlichen Mietverhältnissen kann je nach Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unter Betriebskosten unterschiedliches verstanden werden. Daher zahlen manche MieterInnen laut ihrem Vertrag erheblich mehr Kosten als andere MieterInnen, bei denen das krass rechtswidrig wäre. Es gibt nämlich keine einheitliche gesetzliche Definition für alle Mietverhältnisse, was Betriebskosten sind. Lediglich für Altbaumieten (und für manche geförderten Neubaumieten) gibt es im Mietrechtsgesetz Vorschriften. „Tatsächlich ist es oft unklar, was Betriebskosten sind und was nicht. Dieser rechtliche Dschungel gehört beseitigt“, fordert AK Wohnrechtsexperte Walter Rosifka. „Es muss eine einheitliche Definition her.“
Und selbst im Mietrechtsgesetz ist der Begriff unscharf definiert, weil zu dem im Ge-setz aufgezählten Betriebskosten noch zusätzlich die „öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind“ und die „besonderen Aufwendungen“ genannt sind. Un-klare Definitionen und Abgrenzungen bei Hausverwaltung und Hausbetreuung führen weiters dazu, dass MieterInnen zu recht das Gefühl haben, doppelt zu zahlen und keine Leistung zu erhalten. „Das Mietrechtsgesetz bietet also auch keine klare Basis, Aufwendungen immer eindeutig den Betriebskosten zuzuordnen“, kritisiert Rosifka.
Die AK verlangt daher:
+ Einheitlich definiert: Es muss eine einheitliche gesetzliche Definition von Betriebskosten für alle Mietverhältnisse her.
+ Gebrauchskosten als Betriebskosten: Nur die Gebrauchskosten sollen gesetzliche Betriebskosten sein. Also nur die Kosten, die durch die Nutzung unmittelbar von BewohnerInnen verursacht werden, etwa Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Energie, Hausreinigung.
+ Weg mit Grundsteuer, Verwaltung & Versicherung: Aus den Betriebskosten muss raus, was raus gehört: Grundsteuer, Verwaltung und Versicherung sind VermieterInnensache. MieterInnen sollen nur Kosten zahlen, die sie unmittelbar verursachen. Das muss im Mietrechtsgesetz geändert werden. Ausnahmen dort, wo die Mieten nur kostendeckend sind oder nicht höher als fünf Euro pro Quadratmeter.
+ Irreführende monatliche Vorschreibungen bekämpfen:
VerwalterIn-nen/VermieterInnen, die fahrlässig oder wissentlich zu niedrige Betriebskosten-Akonti einheben und den MieterInnen so enorme Nachzahlungen bescheren, sollten jeden Anspruch auf Nachzahlungen aus Betriebskostenjahresabrechnungen verlieren und Anhebungen der Akonti über der Inflation hinaus nicht vornehmen dürfen.
+ Besserer Schutz einzelner WohnungseigentümerInnen: Bei unkorrekter Abrech-nung des Verwalters sollen die Betriebskosten auch über Antrag einer/s einzelnen Eigentümerin/s dahingehend gerichtlich geprüft werden können, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten wurden.
(Forts.)
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