Was KonsumentInnen zu Umtausch, Gewährleistung, Garantie und Gutscheinen wissen sollten, damit es kein böses Erwachen gibt
Wien (OTS) – Weihnachten steht vor der Tür – aber: auch das Christkind kann einmal dane-bengreifen. Die AK hat Tipps für „Late Xmas-Shopper“: Umtauschen nach Weihnachten – dafür gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Aber oft wird der Umtausch in Kulanz gewährt – auf die Rechnung schauen. Vereinbaren Sie heu-er längere Fristen. Anders, wenn das Geschenk defekt ist, dann Gewährleis-tungsanspruch beim Händler einfordern. Bei Gutscheinen auch auf Fristen ach-ten, bald einlösen.
„Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein“, weiß AK Konsumentenschützerin Emanuela Prock. „Unbedingt Rechnung aufheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Vereinbaren Sie heuer längere Fristen, damit genügend Zeit bleibt, in Ruhe etwas Anderes auszusuchen.“ Wer etwas umtauscht, kann sich in der Regel eine andere Ware aus-suchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Findet man nichts, erhält man einen Gutschein.
Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. „Zuständig ist Ihr Vertragspartner, machen Sie die Mängel beim Händler schriftlich und eingeschrieben geltend“, rät Prock.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers, es kann auch der Händler sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme, ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.
Gutscheine unterm Christbaum? Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig, bestä-tigte der Oberste Gerichtshof. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung können Gutscheine nun nicht mehr für wertlos erklärt werden. Der Gutschein muss verlängert oder der Kaufpreis zurückerstattet werden. Problematisch: Wenn der Gut-scheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden. „Am besten: Gutscheine immer im Geldbörsel haben und möglichst rasch einlösen.“
Bei Onlinekäufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht – davon gibt es jedoch Ausnahmen, etwa bei entsiegelten CDs, DVDs und Konzerttickets. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.
(Forts.)
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