Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG zugrundeliegende Wertung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.
Der Kläger verbüßte aufgrund eines Strafurteils eine Freiheitsstrafe von neun Monaten durch einen elektronisch überwachten Hausarrest. In der Folge wurde diese unbedingt verhängte Freiheitsstrafe nachträglich gemildert, indem sie im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Grund dafür war, dass zwischenzeitig eine als Erschwerungsgrund gewertete Vorverurteilung durch Wiederaufnahme und Freispruch im Vorverfahren weggefallen war.
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG einen Teil der begehrten Haftentschädigung zu.
Der Oberste Gerichtshof stellte das klageabweisende Ersturteil wieder her.
Nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG steht ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs 1 StEG nur einer Person zu, die durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger im der verbüßten Strafhaft zugrundeliegenden Strafverfahren weder freigesprochen noch sonst außer Verfolgung gesetzt noch neuerlich – zu einer milderen Strafe – verurteilt wurde.
Ob und inwieweit eine analoge Anwendung des § 2 Abs 1 Z 3 StEG bei einer nachträglichen Strafmilderung in Betracht kommt, brauchte im Anlassfall nicht abschließend geklärt zu werden: Nach § 3 Abs 1 Z 1 StEG besteht eine Entschädigungspflicht unter anderem auch bei der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme insoweit nicht, als die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde. Dieser Ausschlussgrund bezieht sich sowohl auf eine unbedingt verhängte als auch auf eine ganz oder nur zum Teil bedingt nachgesehene Freiheits- oder/und Geldstrafe. Dem Kläger kann keine Entschädigung dafür gewährt werden, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte, weil er ansonsten gegenüber Personen bessergestellt wäre, denen die Zeit der Anhaltung auf eine gleichfalls (teil)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt.