Die zu einer psychischen Belastung führende systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der antragstellenden Ehegattin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c und § 382d EO gegen den Ehegatten.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet und lebten im gemeinsamen Haushalt. Nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wolle, fühlte sie sich verfolgt und beobachtet. In weiterer Folge entdeckte sie im ehelichen Wohnhaus eine versteckte Videokamera, in der Tasche des Antragsgegners Fotoausdrucke ihrer Smartphonedateien, unter anderem von Kontaktdaten etc, ohne dass sie dem Antragsgegner je erlaubt hätte, diese anzufertigen. Alarmiert durch den Fund suchte und fand sie einen Peilsender und ein Aufzeichnungsgerät (Voicerecorder) in dem von ihr ausschließlich genützten Pkw. Der Antragsgegner montierte diese technischen Mittel, um die Antragstellerin zu überwachen und einen Beweis für ein vermeintliches außereheliches Verhältnis der Antragstellerin zu gewinnen, den er in einem Scheidungsverfahren verwenden wollte. Die Antragstellerin hat Angst vor dem Antragsgegner. Aufgrund der Überwachungsmaßnahmen des Antragsgegners durchlief sie eine mittelgradige depressive Episode und erlitt Panikattacken.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es verbot dem Antragsgegner, gestützt auf § 382c und § 382d EO, 1. den Aufenthalt in der bisherigen Ehewohnung und dessen unmittelbarer Umgebung, 2. die persönliche Kontaktaufnahme und die Verfolgung der Antragstellerin insbesondere durch technische Mittel wie GPS-Tracker, Kameras und Mikrofonen sowie 3. die briefliche, telefonische und sonstige Kontaktaufnahme. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners keine Folge.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO (Anti-Stalking), ist nicht korrekturbedürftig, weil diese Überwachungsmaßnahmen entgegen der Ansicht des Antragsgegners mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar sind. Da es sich bei den Überwachungsmaßnahmen um schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre der Ehegattin handelt und die Antragstellerin dadurch eine mittelgradige depressive Episode durchlief sowie Panikattacken erlitt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch die Voraussetzungen des § 382c EO (Allgemeiner Schutz vor Gewalt) vorliegen, nicht zu beanstanden.