Neuerlich setzt sich der OGH mit der Bemessung der Urlaubsersatzleistung nach unionsrechtlichen Grundlagen auseinander.
Die Klägerin war beim beklagten Land von 2. 7. 2012 bis 31. 8. 2020 beschäftigt. Im Zeitpunkt der Beendigung ihres Dienstverhältnisses hatte sie offene Urlaubsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017, für die ihr das Land auch eine Urlaubsersatzleistung zuerkannte. Die Klägerin begehrt, gestützt auf unionsrechtliche Grundlagen, eine höhere Urlaubsersatzleistung. Der OGH bejahte diesen Anspruch teilweise.
§ 187 Stmk. L-DBR sieht einen engeren Entgeltbegriff für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung vor als er im allgemeinen Arbeitsrecht zur Anwendung gelangt, weil dafür nur Gehalt und Kinderzuschuss herangezogen werden. Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-RL 2003/88/EG und Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta vermitteln auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Dienstnehmerin einen sich unmittelbar aus diesen Bestimmungen ergebenden Anspruch auf Bezahlung der Urlaubsersatzleistung nach dem gewöhnlich bezogenen Arbeitsentgelt.
Unionsrechtlich ist jedoch nur ein Mindesturlaub von vier Wochen geschützt. Für den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil der Urlaubsersatzleistung gebührt der Klägerin daher infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auf Grundlage des gewöhnlich bezogenen Entgelts. Für den darüber hinausgehenden Anspruch kann sich die Klägerin nicht auf eine unionsrechtliche Grundlage stützen; dieser wurde vom Land auf Grundlage des § 187 Abs 2 und 5 L-DBR zutreffend errechnet und bezahlt.