Fristlose Entlassung und Strafanzeige drohen
Wien (OTS) – Derzeit herrscht Hochsaison für Arbeiter und Angestellte, die ihren Urlaub illegal verlängern wollen! Der Trick ist nicht neu: Man geht zum Arzt, spielt auf krank und holt sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (die als ärztliches Gutachten gilt), mit der man dann seinen gesetzlich zustehenden Urlaub um mehr oder wenigere Tage verlängert.
„Auch wenn ein Krankenstandsbetrug zu 99% vor dem Arbeitsgericht verhandelt und von den geschädigten Unternehmen nicht bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wird, sind – rechtlich betrachtet – sämtliche Tatbestandselemente des Betruges (§ 146 Strafgesetzbuch), nämlich die Täuschung über Tatsachen, in diesem Fall Gesundheitstatsachen, sowie u.a. der Bereicherungsvorsatz erfüllt. Diesbezügliche strafrechtliche Verurteilungen gab es jedenfalls schon in der Vergangenheit“, warnt Berufsdetektive Peter Pokorny, Mitglied des Österreichischen Detektiv-Verbandes, Präsident des Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität und stellvertretender Präsident der Europäischen Detektiv-Akademie (EURODET).
Die Aufklärung und Beweisführung erfolgt relativ unspektakulär durch Observationsmaßnahmen. Diese sind gesetzlich gem. § 129 GewO ausdrücklich zulässig, wenn damit Beweise für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zwecke beschafft, und wie in solchen Fällen gleichzeitig, die Treue von Arbeitnehmern kontrolliert werden soll, und wenn es sich beim beweisführenden Organ um eine befugte Detektei handelt.
„Arbeitsrechtlich betrachtet, berechtigt der Beweis des Krankenstandbetrugs jedenfalls zur fristlosen Entlassung des „kranken“ Arbeitnehmers. Die diesbezügliche schriftlich festgehaltene Wahrnehmung der Detektei gilt als Urkundenbeweis. Die Entlassung ist unverzüglich, also sobald das geschädigte Unternehmen vom Berufsdetektiv über den Sachverhalt informiert wurde, auszusprechen. Wartet der Unternehmer zu, kann die Entlassung angefochten werden“
So Pokorny.