Klarstellungen des Fachsenats für Finanzstrafsachen zur Einordnung von Finanzvergehen nach § 33 FinStrG als Allgemeindelikte sowie zur Unterscheidung von Bewertungseinheit des § 53 Abs 1 FinStrG und Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG.
Das Urteil eines Schöffengerichts enthielt (unter anderem) Schuldsprüche mehrerer Angeklagter teils nach §§ 33 Abs 1, 39 FinStrG, teils nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 FinStrG. Die dagegen ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gaben dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, folgende Klarstellung zu treffen:
An Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kann sich auch jemand im Sinn des § 11 FinStrG beteiligen, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. § 33 FinStrG umschreibt nämlich Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht außerdem, dass die Zusammenrechnung zur Bewertungseinheit des § 53 Abs 1 FinStrG und die Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG voneinander verschiedenen Kriterien folgen:
Damit die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen (bloß) durch Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen begründet werden kann, ist nach § 53 Abs 1 FinStrG (nicht Gleichartigkeit der Finanzvergehen, sondern) Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde erforderlich. Hingegen setzt Zusammenfassung mehrerer (unter den Modalitäten des § 39 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG begangener) Finanzvergehen zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG (nicht Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde, sondern) Gleichartigkeit dieser Finanzvergehen voraus. In die Subsumtionseinheit aufzunehmen sind allerdings nur solche gleichartigen Finanzvergehen, die, wenn auch bloß infolge Zusammenrechnung (§ 53 Abs 1 FinStrG) mit anderen – somit gegebenenfalls ungleichartigen – Finanzvergehen, durch das Gericht zu ahnden sind.