LVwG Steiermark gibt drei Maßnahmenbeschwerden gegen die Polizeisperre von Selbstbedienungs-Autowaschanlagen nachträglich Recht
Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere auch fest, dass Selbstbedienungs-Autowaschanlagen als Automaten nie dieser „Betretungsverordnung“ unterfallen waren und ungehindert benützt werden durften. Als Reinigungsdienstleistung galt für diese Betriebsanlagen und ihre Benützer außerdem die einschlägige Ausnahmebestimmung der Verordnung. Überdies ist – so das LVwG – das Corona-Ansteckungsrisiko gerade in den Selbstbedienungs-Autowaschanlagen äußerst gering.
Mag. Christian Sassmann/UNIWASH: „Das Verwaltungsgericht unterstreicht – auch in Corona-Zeiten – die Rechtmäßigkeit der wertvollen Dienstleistungen unserer Unternehmensgruppe, die in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz rund 50 Autowaschanlagen betreibt!
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RA Dr. Dieter Neger: „Die klaren Entscheidungen des LVwG entziehen vor allem auch den zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren gegen Betreiber und Kunden von Autowaschanlagen die Basis!
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