Diese Frist ist absolut, eine Hemmung oder Unterbrechung kommt mit Ausnahme der gerichtlichen Geltendmachung nicht in Betracht.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten im Februar 2021 Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) aufgrund der ihr von der Beklagten vor mehr als zehn Jahre eingesetzten Implantate. Sie brachte diese Klage damit nach Ablauf der absoluten Frist des § 13 PHG ein, berief sich aber auf die Fristenhemmung materiellrechtlicher Fristen gemäß § 2 1. COVID-19-JuBG.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach § 2 1. COVID-19-JuBG auf die absolute Frist des § 13 PHG nicht anzuwenden ist.
§ 13 PHG setzt Art 11 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25.7.1985 (PH-RL) um, der für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Produkthaftung eine Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts vorsieht. Dem liegt nach der Rechtsprechung des EuGH die Absicht der vollständigen Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bei der Verjährung der dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.
Damit soll ein nach der Richtlinie bestehender Schadenersatzanspruch jedenfalls mit zehn Jahren begrenzt sein. Diese Frist ist absolut, eine Hemmung oder Unterbrechung kommt mit Ausnahme der gerichtlichen Geltendmachung nicht in Betracht. Bei richtlinienkonformer Interpretation ist daher § 2 1. COVID-19-JuBG auf die in § 13 PHG normierte Erlöschensfrist nicht anzuwenden.