Der Hersteller kann auch dann ersatzpflichtig werden, wenn er in keinem Vertragsverhältnis mit dem Käufer steht, sofern die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung eine Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit bewirkt.
Die Kläger der beiden Verfahren kauften jeweils ein Fahrzeug, das vom „Dieselskandal“ betroffen war, und forderten (hinsichtlich 10 Ob 2/23a: auch) vom Hersteller der Fahrzeuge Ersatz für den erlittenen Schaden.
In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-100/21) bejahte der Oberste Gerichtshof eine Haftung des Fahrzeugherstellers, auch wenn er mit dem Käufer in keinem Vertragsverhältnis steht. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben hat das nationale Recht einen Schadenersatzanspruch auch gegenüber dem Hersteller vorzusehen, wenn dem Käufer durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Als nachteilige Folge, vor der ein Käufer geschützt werden soll, sieht der EuGH an, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung eine Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) entsteht. Ein Schadenseintritt wäre lediglich dann zu verneinen, wenn das Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entspricht.
Zu 10 Ob 2/23a verpflichtete der Oberste Gerichtshof nun auch den Fahrzeughersteller, der keine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung in natura angeboten hatte, zum Ersatz des Kaufpreises (unter Anrechnung des durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Vorteils) Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.
Zu 10 Ob 16/23k verwies der Oberste Gerichtshof die Rechtssache an die erste Instanz zurück, weil (hinreichende) Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Fahrzeug konkret dem Willen des Klägers entsprach.
Link zum Volltext im RIS zu 10 Ob 16/23k
Link zum Volltext im RIS zu 10 Ob 2/23a