Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung

Erschwerende Wertung der „Weitergabe von harten Drogen (Cocain)“ bei Suchtgifthandel begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde einer Angeklagten, welche bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen wurde, überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Schöffengericht bei der Zumessung der über einen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hatte (§ 290 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO). Es hatte nämlich als besonderen Erschwerungsgrund „die Weitergabe von harten Drogen (Cocain)“ angeführt.

Da der Gesetzgeber der dem Handel und sonstigen Umgang mit Suchtgiften innewohnenden Gefährlichkeit bereits durch die aus §§ 27-28a SMG ersichtlichen Strafdrohungen Rechnung getragen hat und das von einzelnen Suchtgiften ausgehende unterschiedliche Gefährdungspotenzial durch § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung iVm § 28b SMG berücksichtigt wird, verstößt die neuerliche aggravierende Bewertung der Inverkehrsetzung von „harten“ Drogen bei der Strafbemessung gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot.

Der Oberste Gerichtshof hob in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung von Amts wegen den Strafausspruch bei diesem Angeklagten, der kein Rechtsmittel erhoben hatte, auf und bemaß die Strafe neu.

Zum Volltext im RIS.

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