Der Wortlaut der Bestimmung in der Verordnung über den Wiener Taxitarif ist hinsichtlich der Zuschläge nicht eindeutig, sodass auch die Rechtsansicht, dass die Zuschläge nicht obligatorisch sind, mit guten Gründen vertreten werden kann.
Die Streitteile sind Inhaber von Taxiunternehmen bzw einer Vermittlungsplattform. Die Beklagten sehen mitunter von der Verrechnung der Zuschläge nach dem Wiener Taxitarif ab.
Die Klägerin begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten aufgetragen werde, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Fahrten durchzuführen bzw zu vermitteln, wenn dabei der zu verrechnende Mindestpreis gemäß dem Wiener Taxitarif unterschritten werde, insbesondere durch Nichtberücksichtigung der vorgeschriebenen Zuschläge (für die Bestellung eines Fahrzeugs im Weg eines Kommunikationsdienstes oder für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Fahrzeug).
Die Beklagten wendeten ein, dass die Verrechnung von Zuschlägen nicht obligatorisch sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die VO des Wiener Taxitarifs normiere keine verpflichtende Verrechnung der möglichen Zuschläge; diese seien optional.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Verordnung sei so auszulegen, dass die darin genannten Zuschläge verbindlich seien.
Der Oberste Gerichtshof stellte den abweisenden Beschluss des Erstgerichts wieder her.
Ein Normverstoß ist nur dann als unlautere Geschäftspraktik zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Hier lässt sich aus der Formulierung der Verordnung, wonach Zuschläge verrechnet werden dürfen, nur schwer eine Verpflichtung der Verrechnung ableiten. Auch die Erläuterungen zur VO, wo von allfälligen Zuschlägen die Rede ist, tragen nichts Entscheidendes zur Klarstellung einer Verbindlichkeit der Zuschläge bei.
Mögen auch die vom Rekursgericht angestellten Überlegungen mit dem Ergebnis der Verbindlichkeit der Zuschläge zutreffend sein, vermag dies dennoch die Verwirklichung des Rechtsbruchtatbestands nach dem UWG nicht zu begründen, ist doch hier nicht über die „richtige“ Auslegung der Norm zu befinden, sondern ob sie auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Dies ist hier der Fall, zumal weder ein klarer Gesetzeswortlaut, noch die offenkundige Absicht des Verordnungsgebers besteht, dass die Zuschläge verbindlich seien (in diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht Wien). Der beanstandete Rechtsbruch liegt daher nicht vor.