„Unzulässige Werbung und unzulässiger Eingriff in die Erziehungsrechte der Eltern“
Innsbruck (OTS) – Der Innsbrucker Anwalt Dr. Christian Ortner hat im Namen von 19 Eltern eine Klage gegen das Land Tirol auf Unterlassung, verbunden mit Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Das Land Tirol hatte kurz vor Schulschluss an Mittel- und höheren Schulen Flyer mit dem Titel „Tirol impft – auch dich“ verteilt, in denen bei den 12- bis 18-jährigen für die Impfung intensiv und – aus Sicht der Kläger unzulässig – geworben wird. Angeführt hat das Land hierbei Verheißungen wie etwa, dass mit einer Impfung dem Distance Learning entgangen werden könne, wieder Fußball gespielt werden dürfe und Freunde wieder face to face getroffen werden können. Auch der Gewinn eines iPhones wurde in Aussicht gestellt.
Die klagenden Eltern erachten diese Werbung jedoch als unzulässigen Eingriff in ihre Erziehungsrechte und Beeinträchtigung in der Erfüllung ihrer Erziehungspflichten. Noch dazu werde im Rahmen dieser Bewerbung verschwiegen, dass lediglich eine bedingte Zulassung (vulgo „Notzulassung“) der gentherapeutisch wirkenden, mit teilweise sehr schweren Nebenwirkungen verbundenen Arzneimittel vorliegt – was zwangsläufig zur Folge hat, dass jeder Impfling Teilnehmer an einer klinischen Probephase ist, ob ihm das nun bewusst ist oder nicht.
Angebliche Falschbehauptungen in Impffoldern
Daher soll es auch falsch sein, dass sich Jugendliche ab 14 ohne Zustimmung der Eltern dieses Arzneimittel verabreichen lassen dürfen. Gemäß Gesetz dürfeüberhaupt nur für zugelassene – und damit nicht noch in Erprobung befindliche Arzneispezialitäten geworben werden. Noch dazu verbreite der Flyer – so der vertretende Rechtsanwalt Ortner – Falschinformationen, indem er der „Impfung“ Wirkungen zuschreibt, die das Arzneimittel nicht hat:
„sogar die Hersteller versprechen weder einen Schutz vor einer Infektion noch vor einer Transmission, also einer Weiterübertragung des Virus an Andere, also keine sterile Immunität: Die Aussage, durch die Impfung sinke das Risiko, an Corona zu erkranken und andere damit anzustecken, ist falsch.“
Verbotene Werbung?
Die Eltern vertreten die Meinung, dass solche Werbung nach § 42 und §§ 50 und nach Arzneimittelgesetz verboten ist. Die Anwendung solcher Arzneimittel sei nur nach den sehr strengen Bedingungen des § 42 Arzneimittelgesetz bei Jugendlichen überhaupt zulässig.
„Es ist wohl absurd, dass ein 16-jähriger die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten einholen muss, wenn er sich ein Tattoo machen lassen will, weil dieses bei der Entfernung Narben hinterlässt. Aber ein defacto Gentherapeutikum, das oftmals erhebliche oder in seltenen Fällen sogar tödliche Nebenwirkungen haben nach sich ziehen kann und dessen Langzeitwirkungen noch weitgehend unbekannt sind, soll er sich ohne Zustimmung der Eltern verabreichen lassen können? “
Anwalt Ortner
Außerdem sei Wiederholungsgefahr gegeben, so Ortner, zumal gerade im Hinblick auf den Schulbeginn im September und dem wie in jedem Herbst zu erwartenden üblichen Anstieg der Atemwegserkrankungen damit gerechnet werden muss, dass die Werbeaktionen fortgesetzt werden.