Wien (OTS) – Passagiere haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug gestrichen wird. Ablehnen darf ein Flugunternehmen die Zahlung nur in wenigen Ausnahmefällen wie zum Beispiel, wenn Passagiere mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Streichung informiert werden oder ein „außergewöhnlicher Umstand“ nachgewiesen werden kann, der sich “auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären”.
Im heute veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest: Eine Flugstreichung aufgrund eines Streiks des Kabinenpersonals eines Konzerns, zu dem auch das betroffene Luftfahrtunternehmen gehört, ist kein außergewöhnlicher Umstand. Kurz: Die Ausgleichszahlung muss laut EuGH geleistet werden (Rechtssache C-613/20).
„Die Ausgleichszahlung beträgt je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier. Lehnt eine Airline die Forderung von Passagieren ab, dann kann bei der apf ein Schlichtungsantrag eingereicht werden.“
Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf).