EVZ: Veranstaltungen – Was tun bei Verschiebungen, Absagen, Abbruch?

Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich gibt Tipps für Konsument:innen

Wien (OTS/VKI) – Die Pandemiebeschränkungen sind 2023 endgültig passé, die Festival-Saison steht vor der Tür und der Nachholbedarf beim Publikum ist spürbar. Zahlreiche nationale und internationale Acts haben sich für die kommenden Monate angekündigt – unter anderem Bilderbuch, Wanda, Deichkind, Rammstein, Bruce Springsteen, Deep Purple, Pink, Muse, Robbie Williams oder auch The Prodigy. Doch welche Rechte hat man als Konsument:in, wenn etwas in der Planung schiefgeht – ein Konzert verschoben oder gar abgesagt werden muss? Mag. Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) des Vereins für Konsumenteninformation, informiert:

Kurzfristige Verhinderung durch Erkrankung

Wer krank wird, hat schlechte Karten: Krank Gewordenen steht keine Rückerstat­tung durch den Veranstalter zu. „Man kann versuchen, das Ticket an Bekannte zu verkaufen oder weiterzugeben“, so EVZ-Jurist Reinhold Schranz. „Das ist allerdings nur dann möglich, wenn das Ticket nicht explizit auf den Namen ausge­stellt wurde und sofern es weitergegeben werden darf.“ Es besteht die Möglichkeit, bereits bei Kauf der Tickets eine Versicherung abzuschließen, um für den Fall einer Erkrankung abgesichert zu sein. Dies ist bei höherpreisigen Tickets ratsam.

Änderung von Termin und Veranstaltungsort

Bei Änderung des Termins hat man das Recht, die Kosten für das Ticket zurückzuverlangen. Der Veranstalter kann nicht dazu zwin­gen, den neuen Termin wahrzunehmen. Allerdings gilt dies nicht für Veranstal­tungen, die wegen Corona (und nur deshalb!) bis zum 31.06.2022 ausgefal­len sind oder verschoben wurden. In diesem Fall gelten andere Regeln.

Anders ist dies bei einer Änderung des Veranstaltungsortes: „Hier kommt es auf die Zumutbarkeit an“, erläutert Reinhold Schranz. „Wird ein Konzert in Wien von der Stadt­halle in das Ernst-Happel-Stadion ver­legt, ist das zumutbar. Eine Verlagerung in ein anderes Land muss dagegen nicht akzeptiert werden.“

Abbruch der Veranstaltung

Wird ein Konzert abgebrochen, richtet sich die Höhe der Rück­zahlung in der Regel danach, wie viel Leistung bereits erbracht worden ist. Manche Veranstalter zahlen zum Beispiel nichts zurück, wenn der Abbruch erst nach 60 Minuten erfolgt. Manche versprechen eine aliquote Rückzahlung. „Aliquote Rückzahlungen führen erfahrungsgemäß häufig zu Streit über die Angemessenheit des Betrags“, informiert Schranz. „Wenn beispielsweise ein dreitägiges Festival, wie etwa das FM4-Frequency oder Lido Sounds, nach bereits einem Tag abgebrochen wird, man aber ein Ticket für drei Tage bezahlt hat, dann sollten zumindest zwei Drit­tel des Ticketpreises erstattet werden.“

Veranstaltung wird im Vorhinein abgesagt

„Wird eine Veranstaltung im Vorhinein abgesagt, erhält man das Geld für das Ticket retour. Dies erfolgt unabhängig von den Gründen für die Absage, denn die Leistung, für die gezahlt wurde, kann nicht erbracht werden“, so Schranz. „Oft geben die Veranstalter selbst bekannt, was Betroffene tun müssen, um eine Rückerstattung zu erhalten. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Ausnahmen gab und gibt es, wenn eine Veranstaltung wegen Corona abgesagt wurde und diese bis zum Ende der 1. Jahreshälfte 2022 hätte stattfinden sollen.“

Ansprechpartner bei Rückzahlungsforderungen

Der Vertrag für einen Konzertbesuch wird mit dem Veranstalter abgeschlos­sen. Daher ist der Veranstalter An­sprechpartner für die Rückforderung. Tickethändler und Kartenbüros sind nur Vermittler. „In der Praxis kommt es je­doch häufig vor, dass trotzdem Ticket­vermittler im Auftrag des Veranstalters die Rückabwicklung organi­sieren“, informiert Schranz.

Vorgehensweise bei Rückzahlungsforderung

„Schicken Sie dem Veranstalter einen Brief und begründen Sie Ihren An­spruch. Nennen Sie Ihre Kontodaten und legen Sie eine Kopie des Tickets bei“, empfiehlt Schranz. „Außerdem raten wir dazu, eine Frist zu setzen. 14 Tage sind in diesem Fall ange­messen. Sollte es sich um eine jährliche Veranstaltung handeln, die jedes Jahr besucht wird, kann man auch um einen Gutschein bitten.“ Sollten Veranstalter die Rückzahlung verweigern, bieten der Verein für Konsumenteninformation bzw. das Europäische Verbraucherzentrum Hilfestellung.

Ticketkauf über Plattformen

„Generell empfehlen wir Konsument:innen, Karten nur über offizielle Vorverkaufsstellen und nicht via Drittanbieter zu kaufen“, so Schranz. „Über Plattformen wie Tixwaves, Ticketbande, Ticketrocket, Global Tickets, Stubhub und nicht zuletzt Viagogo liegen im Netzwerk der Euro­päischen Verbraucherzentren zahlreiche Beschwerden vor. Auf diesem Sekun­därmarkt läuft man Gefahr, keine bzw. gefälschte oder ungültige Tickets zu erhalten. Bei Konzertabsagen bekommen Konsu­ment:innen, die ihre Tickets bei Drittanbietern gekauft haben, zudem oft kein Geld zurück.“

Über das EVZ Österreich

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich ist eine gemeinsame Einrichtung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) und der Europäischen Kommission mit Sitz in Wien. Seit 1999 informiert und berät das EVZ – mit Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) – Konsument:innen zu grenzüberschreitenden Verbraucherthemen.

SERVICE: 
Weitere Tipps zu diesem Thema gibt es auf www.europakonsument.at/konzerttickets.

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