Landesgericht für Zivilrechtssachen weist Amtshaftungsklage wegen Commerzialbank Mattersburg gegen Republik Österreich in erster Instanz ab
Wien (OTS) – Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat das Amtshaftungsverfahren zwischen der Masseverwalterin der Commerzialbank Burgenland für beendet erklärt. Nach Ansicht des Gerichts hätten die gesetzlichen Bestimmungen zur Bankenaufsicht lediglich den Zweck, den Kapitalmarkt zu schützen. Daher könnten weder Bankkunden noch die Bank selbst Schadenersatz für das Versagen der Aufsichtsorgane geltend machen. Die Masseverwalterin wird gegen diese Entscheidung berufen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat das Verfahren zwischen der Masseverwalterin der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG (Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH) als Klägerin und der Republik Österreich als Beklagte über deren Amtshaftung in Höhe von EUR 303.069.717,11 nach dem ersten Verhandlungstag in erster Instanz für beendet erklärt. Das Gericht hat angekündigt, die Klage der Masseverwalterin in erster Instanz – und damit nicht rechtskräftig – abzuweisen.
Das Gericht hat sich dem Einwand der Finanzprokurator als Rechtsvertreterin der Republik Österreich angeschlossen. Nach Ansicht der Finanzprokuratur (und nun auch des Erstgerichts) sollten durch die straf(prozess)rechtlichen und bank(aufsichts)rechtlichen Bestimmungen, die die Aufsichtsorgane der Republik in diesem Fall verletzt haben, weder die geschädigten Bankkunden, noch die Bank selbst geschützt werden. Geschützt werde nur der Kapitalmarkt. Daher könne auch weder die Bank noch deren Kunden oder sonst eine natürliche oder juristische Person Schadenersatz für das Versagen der Aufsichtsorgane der Republik Österreich fordern.
„Diese Argumentation erscheint uns absurd. Wäre diese Überlegung richtig, wäre konsequenterweise überhaupt niemand geschützt und daher berechtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Republik Österreich könnte für das Versagen ihrer Behörden von niemandem zur Verantwortung gezogen werden. Die Bundesbehörden könnten dann schalten und walten, wie sie wollten. Daher wird die Masseverwalterin gegen das erstgerichtliche Urteil Berufung erheben. Ein Schadenersatz würde letztlich den Gläubigern der Bank zugute kommen. Für die Masseverwalterin besteht laut Gesetz ein klarer Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den Pflichtverletzungen von FMA, OeNB, BMF, WKStA und StA Eisenstadt.“
Dazu Masseverwalter Gerwald Holper