Grundlegende Klarstellung des Fachsenats für Finanzstrafsachen zur Abgrenzung von gerichtlicher und finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit zur Ahndung von Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen.
Das gemäß § 22 Abs 2 VbVG ergangene Urteil eines Schöffengerichts über einen belangten Verband enthielt den Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit für mehrere (zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG zusammengefasste) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (nach § 33 Abs 1 FinStrG) eines (deswegen als Angeklagter im verbundenen Verfahren ebenfalls verurteilten) Entscheidungsträgers. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes wurde der Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit aufgehoben. Die Feststellungen des Ersturteils trugen die rechtliche Annahme des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen des § 3 VbVG nämlich (jedenfalls) nur in Bezug auf einen Teil der betreffenden – im Ersturteil bloß pauschal individualisierten – Finanzvergehen des Entscheidungsträgers. Ob die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus jener Teilmenge dieser Finanzvergehen, für die der (wegen all dieser Finanzvergehen belangte) Verband nach den Feststellungen des Ersturteils verantwortlich (§ 3 VbVG) wäre – isoliert betrachtet – 100.000 Euro (§ 53 Abs 1 FinStrG) übersteigt, blieb danach ebenfalls offen. Der Oberste Gerichtshof traf dazu folgende Klarstellung:
Ob „Finanzvergehen von Verbänden“ vom Gericht zu ahnden (§ 28a Abs 1 FinStrG) sind, bestimmt sich nach § 53 FinStrG, wobei Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Verbandes kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) ausscheidet, weil der Verband kein „vorsätzlich an der Tat Beteiligter“ ist.