Gesetz

Apothekengesetz

ApoG
Stand der Gesetzgebung: 07.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Arzneimittelversorgung
Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 2 Verbot der Kumulierung.
(1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.
(2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.
In Kraft seit 01.06.2002
§ 3 Persönliche Eignung
(1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2. die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,
3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,
4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
5. die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
7. die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.
(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 3a Staatliches Apothekerdiplom
(1) Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.
(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Berufspraktika oder für die Berücksichtigung von in einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.
(5) Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 3b Allgemeine Berufsberechtigung
(1) Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn
1. das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c,
2. die Zuverlässigkeit und
3. die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
vorliegen.
(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
2. auf Grund einer disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahme den Apothekerberuf nicht ausüben darf.
(2a) Näheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch
1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.
(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 3c Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(1) Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der feststeht, oder wenn sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.
(4) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern
1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, oder die Nachweise im jeweiligen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihm verliehenen Ausbildungsnachweise und
2. diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst in einem Mitgliedstaat des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
(5) Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen.
(6) Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises
1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,
2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Z 1 darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und
3. zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.
(7) Bei Anträgen gemäß Abs. 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a als Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hiefür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn
1. sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 3a bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder
2. wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
(7a) Die Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.
(7b) Die Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 7 hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49a Abs. 2 der Richtlinie erfüllt.
(7c) Bei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt § 3g Abs. 10.
(7d) Der Antragsteller hat
1. einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,
2. seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3b Abs. 3a,
4. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und
5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Apothekerkammer zusätzlich beglaubigte Kopien und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen der Urkunden und Bescheinigungen verlangt werden. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Österreichische Apothekerkammer umgehend zu benachrichtigen.
(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 und der Unterlagen gemäß Abs. 7d innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
(8a) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Antragsteller vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 2 bis 4 und 7b), innerhalb von drei Monaten und
2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 5, 7 und 7c sowie § 3i Abs. 1), innerhalb von vier Monaten
ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. § 6 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(10) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3b gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.
(10a) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(11) Drittstaatsangehörige,
1. die über einen Aufenthaltstitel gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, verfügen, oder
2. die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, oder
3. denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24),
sind Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. In den Fällen der Z 1 ergibt sich eine allfällige Einschränkung der Berufsberechtigung auf die Ausübung des Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus dem Berechtigungsumfang des Aufenthaltstitels.
(12) Im Fall des Abs. 11 Z 3 ist von der Verpflichtung zur Vorlage aller Nachweise abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
(13) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.
(14) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.
(15) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(16) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.
(17) Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.
(18) Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.
(19) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Abs. 14 bis 18 erlassen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 3d Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung
(1) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.
(2) Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.
(4) Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.
(5) Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.
(6) Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 3e Apothekerausweis
(1) Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
(2) Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
(3) Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.
In Kraft seit 25.05.2022
§ 3f Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.
(1a) Personen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.
In Kraft seit 25.05.2022
§ 3g Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem § 3i Abs. 1 entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.
(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,
3. Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des § 3i Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt und
4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(4) Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.
(6) Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 3c Abs. 2, 3, 4 oder 7b nachweist.
(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
1. über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des § 3i Abs. 1 dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(9) Die Erbringung der Dienstleistung darf
1. in Fällen des Abs. 6 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Abs. 7 angeführten Fristen,
2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
aufgenommen werden.
(10) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(11) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(12) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(13) Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(14) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.
(15) Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
(16) Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2022
§ 3h Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis
(1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 3i Partieller Zugang
(1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 3c Abs. 2 bis 4 und 7b unterliegt;
3. es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
7. der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Z 2 und 3.
(2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.
(3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(4) Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2022
§ 4 Leitung
Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 4a Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.
(2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
In Kraft seit 25.04.2014
§ 5 Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
(1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (PointofCare-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 5a Freie Apothekenwahl
(1) Es ist verboten,
1. Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
2. direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
3. gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
sowie dafür zu werben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
2. die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,
3. Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
4. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
5. die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.
In Kraft seit 11.07.2023
§ 6 Betriebsanlage und Ausstattung
(1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 6a Datenverarbeitung
(1) Öffentliche Apotheken sind ermächtigt, die im Rahmen ihrer Betriebsführung und die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu verarbeiten.
(2) Öffentliche Apotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, sofern und in dem Umfang dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 6b Verschwiegenheit
(1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, oder
2. Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
3. die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
b) der Rechtspflege, oder
c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 7 Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,
2. die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
3. die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
4. die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
5. die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
6. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
7. die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
8. die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
9. erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, und
10. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 8 Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.
(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.
(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.
(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.
(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn
1. dies auf Grund eines gesteigerten Bedarfs oder auf Grund von Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder
2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.
(8) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 8a Zustellung von Arzneimitteln
(1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.
(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 8b Dislozierte Abgabestellen
(1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.
(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich
1. der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,
2. der Bemessung des Bedarfs,
3. der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß § 8 festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,
4. der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und
5. sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit
zu erlassen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 9 Konzession
(1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.
(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 10 Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
(1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
1. eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene ärztliche Hausapotheke und
2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.
(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 11 Taxe für die Konzessionserteilung
(1) Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens zu entrichten.
(2) Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
1. neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
2. bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001).
(3) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 12 Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken
(1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen.
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach unternehmens- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und
2. über eine Beteiligung an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt. Die Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen ist nach dem Verhältnis der Ansprüche des Konzessionsinhabers im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zu den Ansprüchen der übrigen Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens festzustellen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafter sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
(5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 13 Betriebspflicht
(1) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
(2) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.
(4) Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 14 Verlegung
(1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (§ 9 Abs. 2) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.
(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.
(3) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.
(4) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 15 Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht
(1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.
(3) Das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 2 gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß § 3, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.
(4) Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Abs. 3 gilt:
1. Der Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTSPunkten vorzulegen. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2023, gilt.
2. Das Fortbetriebsrecht erlischt mit Vollendung des 29. Lebensjahrs, wenn das Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
(5) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.
(6) Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 16 Beschränkung der Übertragung
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 17 Verpachtung
(1) Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn
1. sie gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder
2. der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder
3. dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder
4. der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
5. der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
6. das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 15 Abs. 5 drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.
(1a) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt und die Apotheke selbst leitet.
(2) Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:
1. während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z 6, oder
2. wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.
(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. der Pächter die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 6 nicht erfüllt;
2. der Vertrag Bestimmungen enthält, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährden oder
3. der Vertrag die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter nicht vollständig und eindeutig regelt.
(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der in Abs. 3 angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Abs. 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.
(5) Apotheken, die der Verpachtungspflicht unterliegen, können während eines Zeitraumes bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem dem Eintritt der Verpachtungsvoraussetzungen folgenden Monatsersten, durch einen verantwortlichen Leiter betrieben werden.
(6) Ist trotz Vorliegens der Verpflichtung zur Verpachtung die Verpachtung einer öffentlichen Apotheke aus Gründen, die der Inhaber nicht verschuldet hat, nicht möglich, so kann die Österreichische Apothekerkammer für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe von der Verpachtungsverpflichtung absehen und die Führung dieser Apotheke durch einen verantwortlichen Leiter genehmigen.
(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann – sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind auch die Schließung der Apotheke verfügen.
(8) Die Weiterverpachtung einer Apotheke ist verboten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 17a Bestellung eines verantwortlichen Leiters
Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 17b Bestellung eines stellvertretenden Leiters
(1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten stellvertretenden Leiter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des stellvertretenden Leiters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der stellvertretende Leiter den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 und 6 entspricht.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als stellvertretender Leiter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.
(3) Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Abs. 1 bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6 von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des § 17 Abs. 2 Z 2 unterbleibt.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 18 Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke
Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 19 Zurücknahme der Konzession
(1) Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
1. wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides eröffnet wird oder
2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt,
2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 19a Behördliche Schließung der Apotheke
(1) Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu schließen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum zu betrauen. Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters ist von der Behörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 20 Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters
(1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.
(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
1. die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
2. er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 20a Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 24 Filialapotheken
(1) Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn
1. sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,
2. die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und
3. dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a erfüllt sind.
(3) Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.
(4) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (§ 5) erfolgen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.
(6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.
(7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 25 Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke
(1) Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.
(2) Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.
(3) Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 28 Funktion ärztlicher Hausapotheken
(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.
In Kraft seit 03.06.2016
§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.
In Kraft seit 03.06.2016
§ 30 Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken
(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 4 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.
(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.
In Kraft seit 29.03.2006
§ 31 Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken
(1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.
(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.
(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.
(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 34 Tierärztliche Hausapotheken
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,
In Kraft seit 01.01.2024
§ 35 Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.
(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
(3) § 6 gilt.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 36 Befugnis
(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
1. Krankenanstalten,
1a. Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung,
2. Anstaltsapotheken und
3. Personen,
a) die sich in der Pflege der Anstalt befinden oder in der Anstalt wohnhaft sind oder
b) deren Behandlung in Zusammenhang mit der Anstalt steht sofern die Arzneimittel von einem sektorenübergreifenden Versorgungs- und/oder Finanzierungsmodell für seltene Erkrankungen erfasst sind,
abgegeben werden.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist nur dann zulässig, wenn diese der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und durch die abgebende Anstaltsapotheke oder einen Konsiliarapotheker die vorschriftsmäßige Lagerung und Beschaffenheit des Arzneimittelvorrats mindestens einmal vierteljährlich überprüft wird.
(3) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 36a Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung
Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1. Austausch eines verordneten Arzneimittels;
2. Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
3. Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie
In Kraft seit 19.07.2024
§ 37 Verantwortlicher Leiter
(1) Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2) Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 38 Sonstige Vorschriften
(1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.
(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 39 Betriebseinstellung
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder im Falle der Verhinderung desselben kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
(1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 41 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 44 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 44a Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz
(1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.
(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 45 Beschwerde
Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 45a Befreiung von Gebühren
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.
In Kraft seit 05.06.2008
§ 46 Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke
(1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß § 3,
2. bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke
a) eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und
b) beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Bei Einbringung des Antrags ist eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002).
(4) Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der Bedingung der Konzessionserteilung zurückzulegen.
(5) Über einen Antrag um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 47 Ablehnung ohne weiteres Verfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn
1. die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder
2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.
(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder
2. ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
3. ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 48 Kundmachung bei Neuerrichtungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
1. Konzessionsinhaber;
2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
3. Pächter;
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
5. Insolvenzverwalter;
6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
8. Mitbewerber;
9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 49 Befassung der Gemeinde
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 51 Entscheidung über den Konzessionsantrag
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 52 Verfahren zur Verlegung einer Apotheke
(1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
(2) Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 52a Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke
(1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 53 Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken
Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 54 Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.
(2) Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.
(4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 55 Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters
(1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.
(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 56 Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen
Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 57 Schätzung der Vorräte von Hausapotheken
(1) In dem im § 29, vorletzter Absatz, vorgesehenen Falle ist die Schätzung der brauchbaren Vorräte der Hausapotheke, welche von dem Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke übernommen werden müssen, von der Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz, in deren Bezirke die Hausapotheke gelegen ist, über Ansuchen eines der Beteiligten anzuordnen.
(2) Die Schätzung erfolgt unter der Leitung eines Vertreters dieser Behörde durch zwei von derselben zu bestellenden Sachverständige; dem Schätzungsakte sind der Inhaber der öffentlichen und der Hausapotheke oder deren Vertreter beizuziehen.
(3) Der Schätzung der Vorräte sind die Marktpreise der betreffenden Artikel zu Grunde zu legen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 58 Verfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen
(1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.
(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 58a Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen
Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind
1. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,
2. der Pachtvertrag, und
3. alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,
beizulegen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 59 Betriebsüberprüfungen von Apotheken
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Vorschriften über Betriebsüberprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken sowie von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Häufigkeit und Intervalle von regelmäßigen Betriebsüberprüfungen,
2. die Beiziehung von
a) pharmazeutischen Sachverständigen,
b) Vertretern der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder der Österreichischen Tierärztekammer,
c) Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit,
d) Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem namhaft gemachten Sachverständigen,
3. Niederschriften und
4. Informationspflichten über Betriebsüberprüfungen.
(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und beigezogene Sachverständige sind berechtigt alle Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen, in alle einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon kostenlos Abschriften oder Kopien herzustellen, elektronische Kopien anzufertigen, Fotos und Videoaufnahmen anzufertigen und Proben nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 zu entnehmen. Für beigezogene Sachverständige gilt § 6b.
(3) Die Kontrolle der erforderlichen Beschaffenheit der Arzneimittel kann durch stichprobenartige Probennahme erfolgen, insbesondere wenn die begründete Annahme der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht.
(4) Arzneimittel, die einen offenkundigen Mangel aufweisen, sind sofort im Zuge der Amtshandlung außer Verkehr zu ziehen; eine fachtechnische Untersuchung hat nicht zu erfolgen.
(5) Jede entnommene Probe ist – sofern dies möglich ist – in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ist die so gewonnene Probenmenge für die fachtechnische Untersuchung unzureichend, so kann nach schriftlicher Dokumentation des Sachverhaltes auf eine Teilung verzichtet werden. Ein Teil der entnommenen Probe ist der amtlichen Untersuchung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zuzuführen, der andere Teil verbleibt versiegelt bei der Einrichtung zu Beweiszwecken.
(6) Bei der Übermittlung zur amtlichen Untersuchung ist auf dem Probenbegleitschein anzugeben, welcher Verdacht der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht. Weiters ist das Ablaufdatum anzugeben.
(7) Die Probe muss in einer für die Analyse ausreichenden Menge entnommen und in einem für den Transport geeigneten Behältnis verpackt werden. Eine Kopie des Prüfzertifikats ist beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 59a
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung festgestellt, dass eine Ware den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, sind Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken.
(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel sind entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung
1. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, oder, sofern dies nicht ausreicht,
2. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebs, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 59b
Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können
1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 60 Übermittlung von Ausfertigungen
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 61 Apotheken sui generis
(1) Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
(2) Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 62a
(1) Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.
(2) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 oder gemäß Abs. 3 oder 4 rechtskräftig erteilt, so gilt hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiter.
(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 anhängige Verfahren ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2006 anhängige Konzessionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2006 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist § 10 Abs. 2 Z 1 in der Form anzuwenden, dass ein Bedarf dann nicht besteht, wenn sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke befindet und in der Gemeinde oder im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen.
(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Apothekengesetznovelle BGBl. I Nr. 75/2008 anhängige Verfahren ist die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 62b
(1) Für Apotheker, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde, und die die Prüfung für den Apothekerberuf vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt haben, ist die allgemeine Berufsberechtigung gegeben, sofern kein Tatbestand vorliegt, der nach § 3d zu einer Aberkennung oder dem Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung führt.
(2) Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2008 rechtmäßig als vertretungsberechtigter oder leitungsberechtigter Apotheker tätig sind, sind ohne zusätzliche Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt, als Apotheker tätig zu sein.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 63
Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.
In Kraft seit 24.05.2013
§ 64
§ 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
In Kraft seit 24.05.2013
§ 66 Beziehung zu anderen Vorschriften.
Die für den Bedarf der bewaffneten Macht hinsichtlich des Arzneiwesens erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften über die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten werden durch dieses Gesetz nicht berührt; ebenso bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, insoweit sie nicht durch die Anordnung des § 67 eine Änderung erfahren, ferner die Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, in Kraft.
In Kraft seit 01.01.1985
§ 66a Militärapotheken
(1) Der Bund betreibt im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Militärapotheken. Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen Militärapotheken eingerichtet werden, hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Auf Errichtung und Betrieb von Militärapotheken sind die Bestimmungen der §§ 3a Abs. 3, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f, 5, 45a, 66 und 67 dieses Bundesgesetzes anwendbar. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d WG 2001 kann von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
(2) Militärapotheken dürfen Arzneimittel nur an Heeresangehörige abgeben. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres dringend geboten ist und die Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 67
(1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 14.02.2004
§ 67a Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2005/36/EG und des Delegierten Beschlusses (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135;
2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;
3. die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
4. die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;
5. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
6. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
7. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
8. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S.1,
9. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
10. die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368.
in österreichisches Recht umgesetzt.
In Kraft seit 29.03.2024
§ 68 Wirksamkeit des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
In Kraft seit 10.01.1907
§ 68a
(1) § 2, § 3 Abs. 1 bis 6, § 3a Abs. 2 und 3, § 4, § 17b Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1993 treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *) für Österreich in Kraft. § 8 Abs. 2 und Abs. 5a sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 36 Abs. 3 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 14, 17 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 6, 17a, 17b Abs. 1, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 und 3, 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 3b tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.
§ 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
(5) § 45, § 51 Abs. 3 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014 eine öffentliche Apotheke leiten, haben den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 längstens bis 30. Juni 2014 zu erbringen.
(7) § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, 6 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2, 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 4 Z 2, 5 bis 7, 7a bis 7d, 8, 8a, 9, 10a, und 14 bis 19, § 3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g und 3h samt Überschriften sowie § 67a Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(8) Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.
(9) § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 8 unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.
(10) § 6a samt Überschrift und § 31 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(12) § 3c Abs. 9 Z 2, § 3e Abs. 1 und 3, § 3f Abs. 1a, § 3g Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 8 sowie § 3i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Apotheken, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 bereits gemäß § 28c Abs. 1 EpiG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 gemeldet sind, bedürfen keiner neuerlichen Meldung.
(14) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15) § 34 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(16) § 36 Abs. 1 Z 1a und 3 und Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(17) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, ist § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.
(18) Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.
(19) Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, so gilt § 25 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.
(20) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits bestehende Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 anzuwenden.
(21) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits betriebene Apotheken ist § 19a Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.
(22) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 3b Abs. 5, § 3c Abs. 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7d Z 3 und Abs. 19, § 3d Abs. 1, 5 und 6, § 3h Abs. 4, § 4, §§ 5 und 6 samt Überschriften, §§ 6b bis 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, §§ 13 bis 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 7, §§ 17a bis 20 samt Überschriften, § 20a Abs. 1 und 2, § 24, § 25 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 35 Abs. 1a und 3, § 37 samt Überschrift, § 38, §§ 39 bis 41 samt Überschriften, §§ 44 bis 45 und §§ 46 bis 49 samt Überschriften, §§ 51 bis 59 samt Überschriften, §§ 59a und 59b, §§ 60 bis 61 samt Überschriften, § 62b Abs. 2, § 66a, § 67a Z 1, § 68a Abs. 15 bis 19 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, §§ 26 und 27, § 50 samt Überschrift und § 62 samt Überschrift außer Kraft.
(23) § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 69 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 29.03.2024
Art. 2
(1) Die gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen waren, können ihre Parteienrechte bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend machen.
(2) Wurden Parteien im Sinne des Abs. 1 übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht.
In Kraft seit 30.06.1990
Art. 3
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 Z 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt.
(3) Der § 47 Abs. 2 des Apothekengesetzes in der Fassung des Art. I Z 33 ist nicht anzuwenden, wenn ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen Abganges der im § 10 des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist.
(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten (§§ 10 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.
In Kraft seit 01.01.1985
Art. 79
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
In Kraft seit 31.12.2009