Gesetz

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

QEG
Stand der Gesetzgebung: 06.09.2024
§ 1 Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen
(1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sie
1. vor der Antragstellung bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war und sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat,
2. keinen Erwerbszweck verfolgt,
3. weder für insolvent erklärt noch über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
4. unabhängig ist und nicht unter dem Einfluss von Personen – Verbraucher ausgenommen – steht, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie zu diesem Zweck über Verfahren verfügt, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern, und
5. auf geeignete Weise – insbesondere auf ihrer Website – in klarer und verständlicher Sprache Angaben, die die Einhaltung der Kriterien der Z 1 bis 4 belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten öffentlich zugänglich macht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 2 Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen
(1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 3 Gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen
Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der §§ 1 und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des § 2.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 4 Aufsicht
(1) Der Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 und 2 die Einhaltung der Kriterien des § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn das Gericht die Bedenken der beklagten Partei während eines anhängigen Verfahrens gemäß dem Fünften Abschnitt des Sechsten Teils der ZPO weiterleitet. In diesem Zusammenhang kann der Bundeskartellanwalt zur Überprüfung der Unabhängigkeit der Qualifizierten Einrichtung die Vorlage des zur Finanzierung des Verfahrens zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrags verlangen.
(3) Der Bundeskartellanwalt hat der Einrichtung die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. diese für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
2. diese die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung gemäß Abs. 1 nachweist, oder
3. die Qualifizierte Einrichtung der Aufforderung des Bundeskartellanwalts zur Vorlage eines Prozessfinanzierungsvertrags (§ 6 Abs. 4 zweiter Satz) nicht fristgerecht nachkommt.
(4) Wird die Qualifizierte Einrichtung aufgelöst, so hat der Bundeskartellanwalt das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid festzustellen.
(5) Der Bundeskartellanwalt hat die Aberkennung gemäß Abs. 3 und das Erlöschen gemäß Abs. 4 den Gerichten mitzuteilen, bei denen ein Verfahren anhängig ist, in dem die Qualifizierte Einrichtung Partei ist, deren Anerkennung aberkannt wurde oder erloschen ist.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 5 Unterlassungs- und Abhilfeanspruch
(1) Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
(3) Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
1. Klagen auf
a) Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
b) Abhilfe für einzelne Verbraucher
2. sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO)
zu erheben.
(4) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
(5) Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 6
(1) Die Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte ist zulässig. Die Qualifizierte Einrichtung kann Beitritte durch Verbraucher zu einer von ihr erhobenen Verbandsklage auf Abhilfe davon abhängig machen, dass die Beitretenden mit dem von der Qualifizierten Einrichtung bekanntgegebenen Drittfinanzierer den zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen.
(2) Der Drittfinanzierer darf weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein.
(3) Entscheidungen der Qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden. Die Qualifizierte Einrichtung hat Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht.
(4) Nimmt die Qualifizierte Einrichtung für eine konkrete Verbandsklage Drittfinanzierung in Anspruch, so hat sie diesen Umstand und den Namen des Drittfinanzierers dem Gericht mitzuteilen. Den Prozessfinanzierungsvertrag selbst oder dessen Inhalt muss sie jedoch nicht dem Gericht, sondern nur nach Maßgabe von dessen Anordnungen im Verfahren vor dem Bundeskartellanwalt vorlegen bzw. offenlegen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 7 Allgemeine Informationsverpflichtungen
(1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, sind verpflichtet, eine aktualisierte Website zu unterhalten. Sie haben auf dieser Website, sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. ihre Satzung und gegebenenfalls ihren Anerkennungsbescheid,
2. ihre Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
3. den Umstand, dass es sich um eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung handelt und ob sie nur innerstaatlich oder auch grenzüberschreitend tätig werden darf,
4. ihren Satzungszweck und ihren Tätigkeitsbereich,
5. ihre Finanzierungsquellen im Allgemeinen,
6. ihre Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, und
7. die Beschreibung des Verfahrens, das zur Verhinderung einer Einflussnahme sowie von Interessenkonflikten zwischen ihr, ihren Finanzierern und den Interessen der einem von ihr geführten Verbandsklageverfahren beigetretenen Verbrauchern eingerichtet ist.
(2) Sie haben auch ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 8 sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur entsprechenden Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 8 Tätigkeitsbericht
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
2. die Art der Verstöße und
3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 9 Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen im Rahmen der Führung eines Verbandsklageverfahrens
(1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die Verbandsklagen, die sie bei Gericht einzubringen planen, unter Angabe. gegen wen sich die Klagen richten,
2. die Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht erhoben haben, unter Angabe, gegen wen sich die Klagen richten und samt Angaben zum Stand des Verfahrens,
3. bei Abhilfeklagen zudem
a) welche Ansprüche von geplanten oder bereits eingebrachten Klagen betroffen sind und mit welchen Ansprüchen Betroffene sich dem jeweiligen Verfahren anschließen können,
b) wie dem Verfahren beigetreten werden kann,
c) welche Wirkungen der Beitritt hat,
d) wie sich ein Beitritt auf die Verjährung von Ansprüchen auswirkt (Hemmung der Verjährungsfrist),
e) ob und in welcher Höhe von den Beitretenden Kosten zu tragen sind, insbesondere ob eine Beitrittsgebühr bezahlt oder ein Drittfinanzierungsvertrag abgeschlossen werden muss,
f) die Rechtswirkungen der möglichen Ergebnisse der Verfahren sowie
4. die Ergebnisse abgeschlossener Verbandsklageverfahren.
(2) Nähere Informationen über ein laufendes Verfahren sind nur den diesem Verfahren beigetretenen Verbrauchern zu geben.
(3) Qualifizierte Einrichtungen haben für den Beitritt zu einem Verfahren ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, das auch eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verbandsklageverfahrens und die voraussichtlichen Kosten zu enthalten hat und auf der Website zum Download zur Verfügung zu stellen ist.
(4) Eine allfällige Beitrittsgebühr darf weder höher als 20 Prozent der jeweils geltend gemachten Anspruchssumme sein, noch darf diese 250 Euro überschreiten.
(5) Qualifizierte Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Beitrittserklärungen samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können. Beitrittserklärungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(6) Qualifizierte Einrichtungen müssen die Interessen der Beigetretenen in der konkreten Verbandsklage repräsentieren und sie über den Fortgang des Verfahrens regelmäßig informieren.
(7) Qualifizierte Einrichtungen müssen über die geplanten Abwicklungsmodalitäten einer allenfalls eingehenden Zahlung durch den Unternehmer informieren und die Abwicklung der Auszahlung unverzüglich durchführen.
(8) Qualifizierte Einrichtungen sind berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die beabsichtigte Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 10 Berichtspflichten der Qualifizierten Einrichtungen
(1) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (§ 8) zu übermitteln.
(3) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufforderung der Aufsichtsbehörde zu entsprechen und über deren Verlangen alle abverlangten Informationen zu erteilen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 11 Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde
(1) Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
(2) Änderungen an diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
2. Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
3. Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 12 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde
(1) Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des § 4 Abs. 1. Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der Qualifizierten Einrichtungen mit Namen, Adresse und Satzungszweck und eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 13 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 14 Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, umgesetzt.
In Kraft seit 18.07.2024
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 18.07.2024