Gesetz

Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987

RBG
Stand der Gesetzgebung: 05.09.2024
Art. 1
In Kraft seit 25.07.1987
Art. 2
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
In Kraft seit 01.01.1994
§ 1 Gegenstand des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987
(1) Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, oder vor dem 1. Jänner 1980 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, erstmalig zugesichert worden sind, haben gegenüber dem Darlehensgeber (Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds oder Land) bei vorzeitiger Rückzahlung durch begünstigte Tilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Begünstigung.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Mieter auch der auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages Nutzungsberechtigte, ist Mietgegenstand auch jede gegen Mietzins oder Entgelt zum Gebrauch überlassene Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit.
(3) Rechtsansprüche des Darlehensschuldners nach diesem Bundesgesetz sind zu seinem Nachteil nicht abdingbar. Für Streitigkeiten zwischen Darlehensschuldner und Darlehensgeber ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die belastete Liegenschaft liegt.
In Kraft seit 01.03.1993
§ 2 Begünstigte Tilgung
(1) Bei begünstigter Tilgung ist dem Darlehensschuldner ein Nachlaß zu gewähren.
(2) Bei Wohnungseigentum kann der Nachlaß von jedem Wohnungseigentümer, bei gemeinsamem Wohnungseigentum von den Ehegatten, zu dem auf den Liegenschaftsanteil entfallenden Teil der Förderungsdarlehensschuld in Anspruch genommen werden.
(3) Die begünstigte Tilgung kann auch als Teiltilgung für einzelne Mietgegenstände, die Mietzinsbildungsvorschriften unterliegen, vorgenommen werden. Dabei ist der auf den Mietgegenstand entfallende Teil der Förderungsdarlehensrestschuld nach dem Aufteilungsschlüssel zu ermitteln, der in den letzten zwei Kalenderjahren vor der begünstigten Tilgung angewendet wurde.
(4) Für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung bedarf der Darlehensschuldner der Zustimmung des Mieters, sofern dadurch aus öffentlichen Mitteln gewährte oder zu gewährende Zuschüsse oder Beihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, oder nach den im § 1 angeführten Bundesgesetzen wegfallen. Die Zustimmungserklärung kann wirksam nur auf einem vom Darlehensgeber aufzulegenden Formblatt abgegeben werden, das eine Belehrung über solche Ansprüche und ihre Voraussetzungen enthält. Der Mieter kann seine Zustimmung daran knüpfen, daß von ihm zur begünstigten Tilgung erbrachte Leistungen den Mietzins entsprechend vermindern.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 3
(1) Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,
1. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
2. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
3. sonst 30 vH.
Die Restlaufzeit ist von der im Schuldschein festgelegten Darlehenslaufzeit, unbeachtlich gesetzlich oder vertraglich bestimmter verstärkter Tilgungen, zu berechnen.
(2) Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.
In Kraft seit 01.11.1987
§ 4
(1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach § 3 ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung kein Nachlaß, der zwischen den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls die in § 3 Abs. 1 festgelegte Begünstigung zu gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß § 17 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen.
(2) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben bei begünstigter Volltilgung oder bei Teiltilgung im Sinne des § 2 Abs. 3 für einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach § 14 und § 39 Abs. 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984 und 559/1985 vorzunehmen. Dabei sind die von der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Konvertierung eingesetzten Eigenmittel hinsichtlich Laufzeit und Verzinsung Fremdmitteln gleichzuhalten. Für danach geschlossene Verträge über die entgeltliche Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes kann die Entgeltbildung nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
In Kraft seit 16.07.1988
§ 5
(1) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Gewährung des Nachlasses mindestens fünf Jahre beträgt und der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Sie darf nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen vom Darlehensgeber auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
(2) Gestundete Beträge bleiben bei der Berechnung der Begünstigung außer Betracht.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 6 Anträge und Endtermin
(1) Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind bis zum 31. Dezember 1988 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für Förderungsdarlehen des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds, sonst bei dem nach der Lage der belasteten Liegenschaft zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen.
(2) Zur Erledigung ist dem Darlehensschuldner die Höhe der noch aushaftenden Förderungsdarlehensrestschuld sowie die Voraussetzungen, unter welchen eine Voll- oder beantragte Teiltilgung zulässig ist, mitzuteilen. Dabei darf bei noch nicht endgültig abgerechneten Förderungsverfahren vorbehalten werden, daß der mitgeteilte Betrag nach endgültiger Abrechnung angepaßt wird.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und die Länder können sich zur beschleunigten Erledigung auch juristischer Personen des privaten Rechts im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bedienen. Die in Abs. 1 genannten Bundesfonds können den sich aus der Besorgung der Abwicklung dieses Bundesgesetzes ergebenden Sachaufwand unmittelbar aus Fondsmitteln bestreiten.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 7 Verwendung der rückfließenden Mittel
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 8 Kontrollrecht des Bundes
(1) Die Länder haben über die rückfließenden Mittel sowie über ihre Tätigkeit nach diesem Abschnitt für jedes Jahr, längstens bis 31. März des folgenden Jahres, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten so lange einen gesondert nach Förderungswerber (Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen, sonstige Förderungswerber), Förderung und Art der Begünstigung gegliederten Bericht zu erstatten, bis die Abwicklung der gewährten begünstigten vorzeitigen Tilgungen abgeschlossen ist.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen in die erforderlichen Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 9 Aufhebung von Beschränkungen
(1) Nach begünstigter Tilgung hat der Darlehensgeber dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechts für das Förderungsdarlehen und aller auf Grund der Förderungsdarlehensbedingungen zu seinen Gunsten einverleibten Rechte und Einschränkungen zu erteilen. Dies gilt auch für Konversionsdarlehen und sinngemäß auch in den Fällen der Teiltilgung, in denen allfällige Teillöschungen und Rangeinräumungen erforderlich sind. Bedingungen und Auflagen über die Wärmeversorgung und die Wartung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen bleiben aufrecht.
(2) Hat ein Wohnungseigentümer oder haben Ehegatten bei Wohnungseigentum nach § 9 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, begünstigt getilgt, so ist er (sind sie) von der Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien. Der Darlehensgeber hat nach Maßgabe des Abs. 1 in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes des Förderungsdarlehens einzuwilligen.
(3) Hat der Darlehensschuldner für einzelne Mietgegenstände eine begünstigte Teiltilgung vorgenommen, so ist bei späterer Begründung des Wohnungseigentums an diesen Mietgegenständen Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen nach begünstigter Teil- oder Volltilgung kann für die von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessener Hauptmietzins begehrt werden, sofern nicht § 4 Abs. 2 anzuwenden ist.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 10 Gebührenbefreiung
Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 11 Unwirksamkeit von Belastungsverboten und Vorkaufsrechten
Die zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Belastungsverbote und Vorkaufsrechte werden unwirksam.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 12 Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, wird geändert wie folgt:
In Kraft seit 25.07.1987
§ 13 Änderung des Stadterneuerungsgesetzes
Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt:
In Kraft seit 25.07.1987
§ 14 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert wie folgt:
In Kraft seit 25.07.1987
§ 15 Änderung des Startwohnungsgesetzes
Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984 wird geändert wie folgt:
In Kraft seit 25.07.1987
§ 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die einmalige Gewährung einer Sonderbegünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbaudarlehen der öffentlichen Hand (Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), BGBl. Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 448/1974, 393/1977, 481/1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 erster Satz außer Kraft.
(2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist.
(3) Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
In Kraft seit 25.07.1987
§ 17
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des § 10,
2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3, des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und des § 11,
3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, und des § 12 Z 1,
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und – soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist – die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
(2) Die Vollziehung des § 13 richtet sich nach Art. III § 2 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, die Vollziehung des § 14 nach Art. IV Abs. 2 und 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 25.07.1987