§ 4 abag
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 4
Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht zu.