§ 9 abag
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
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2. AbschnittStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 9 Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.