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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1012
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.