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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1016
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.