§ 1053 abgb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1053 Kaufvertrag.
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.
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