Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1082 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2007 § 1082 Ist bei einem Kauf auf Probe'>Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift