Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1095 abgb Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1812 § 1095 Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein Recht'>Dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift