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Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über DienstleistungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1151 Dienst- und Werkvertrag.
(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.