Gesetz abgb - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1152 abgb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1917 § 1152 Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift