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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 1161 Insolvenzverfahren
Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.