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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1162 Vorzeitige Auflösung.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.