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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 1162c
Trifft beide Teile ein Verschulden AN der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.